Tz. 355

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Durch das Seeschifffahrtsanpassungsgesetz v 09.09.1998 wurde die bis dahin in § 26 Abs 6 S 4 KStG aF iVm § 34c Abs 4 EStG aF enthaltene, antragsgebundene begünstigte Besteuerung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ab VZ 1999 aufgehoben und durch § 5a EStG ersetzt. Soweit diese Sonderregeln anzuwenden waren bzw sind, verdrängen sie die St-Anrechnung nach § 26 KStG (so schon s Tz 180 f).

 

Tz. 356

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

§ 34c Abs 4 EStG aF gewährte unbeschr Stpfl iVm § 26 Abs 6 S 4 KStG aF auf Antrag einen ermäßigten St-Satz für die entspr Eink. Die Nachfolgeregelung des § 5a EStG geht anders vor. Sie geht auf (für zehn Jahre verbindlichen) Antrag pauschal von einem feststehenden (gestaffelten) Gewinn pro volle 100 Nettotonnen aus ("Tonnagebesteuerung"). Die Ausübung des Wahlrechts ist also sinnvoll, wenn der tats (nach §§ 4, 5 EStG ermittelte) Gewinn innerhalb der nächsten zehn Jahre voraussichtlich höher sein wird als der gem § 5a EStG pauschal anzusetzende. Eine fehlerhafte diesbzgl Prognose kann insb bei (unvorhergesehenen) Verlusten zu gravierenden Nachteilen führen. Zweck beider Vorschriften war bzw ist die Förderung der dt Handelsmarine.

 

Tz. 357

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Wegen der Einzelheiten wird auf die Alt-Kommentierungen des § 34c Abs 4 EStG aF bzw die aktuellen Kommentierungen des § 5a EStG verwiesen.

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