Tz. 14
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 32 Abs 1 Nr 1 KStG betrifft nur die nach § 5 Abs 1 KStG grds st-befreiten Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen. Von Bedeutung ist dies nur für unbeschr oder nach § 2 Nr 2 KStG beschr stpfl (s § 2 KStG Tz 210) Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen (s § 5 Abs 2 Nr 2 KStG; zu ausl KSt-Subjekten s Tz 16a; ebenso Anissimov in Lademann, KStG, § 32 Rn 21). Beziehen diese grds pers von der KSt befreiten Stpfl st-abzugspflichtige Eink, so sind sie damit nach § 5 Abs 2 Nr 1 KStG von der St-Befreiung grds ausgeschlossen (s § 5 Abs 2 KStG Tz 1). Die auf diese Eink zu entrichtende KSt ist mit dem St-Abzug abgegolten. Die definitive Belastung mit AbzugSt verstößt bei einem gem § 5 Abs 1 Nr 8 st-befreiten öff rechtlichen Versorgungswerk nicht gegen den Gleichheitssatz (Urt des BFH v 17.05.2022, BStBl II 2022, 685).
Tz. 15
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Diese Abgeltungswirkung tritt jedoch nur ein, wenn sich die Ausnahme von der grds St-Befreiung aus § 5 Abs 2 Nr 1 KStG ergibt (welcher wiederum ua ausdrücklich die abzugsstpfl Eink gem § 32 Abs 3 S 1 2. Hs KStG anspricht; dazu s Tz 48). Ist die St-Befreiung hingegen ausgeschlossen, weil zB
- eine nach § 5 Abs 1 Nr 3 KStG st-begünstigte UK überdotiert ist und deshalb nach § 6 Abs 5 KStG partiell stpfl wird, sind entspr diesem Verhältnis die st-abzugspflichtigen Eink dem st-befreiten und dem stpfl Einkommen zuzuteilen. Eine Anrechnung der KSt und KapSt nach § 31 Abs 1 KStG iVm § 36 Abs 2 EStG auf die festgesetzte KSt ist nur anteilig zulässig (s Urt des BFH v 31.07.1991, BStBl 2 II 1992, 98),
- eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-begünstigte Kö einen wG unterhält, zu dessen BV die Anteils- und Forderungsrechte gehören, sind die hieraus resultierenden st-abzugspflichtigen Kap-Erträge in die Veranlagung der Kö mit ihrem wG einzubeziehen (ebenso zB Micker in BeckOK KStG, § 32 Rn 96). Die KapSt sowie eine ggf anrechenbare KSt auf diese Erträge sind auf die festgesetzte KSt anzurechnen.
Tz. 16
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Mit der Abgeltungswirkung des § 32 Abs 1 Nr 1 KStG ist jedoch nicht in jedem Fall eine definitive St-Belastung iHd St-Abzugs verbunden. Zu Abstandnahme und Ermäßigung s § 5 Abs 2 KStG Tz 4.
Tz. 16a
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Ab 2009 können uU auch ausl beschr stpfl KSt-Subjekte gem § 5 KStG st-befreit sein (s §§ 5 Abs 2 Nr 2 KStG, 51 AO idF JStG 2009). Dies könnte uU eine Konkurrenzfrage zwischen Nr 1 und Nr 2 des § 32 Abs 1 KStG auslösen. Wenn eine gem § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreite ausl Kö einen wG mit einer inl BetrSt (§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG) unterhält und in dieser BetrSt st-abzugspflichtige Eink erzielt, wären beide Abs tatbestandlich erfüllt. Obwohl Nr 1 wohl die speziellere Regelung enthält, geht Nr 2 vor (wohl ebenso Anissimov in Lademann, KStG, § 32 Rn 22) mit der Folge, dass für die "in einem inl Betrieb" angefallenen st-abzugspflichtige Eink keine Abgeltungswirkung gilt. Denn § 5 Abs 2 Nr 2 KStG hatte nur die Erweiterung des pers Anwendungsbereichs der St-Befreiung zum Ziel; im Übrigen sollte die Besteuerung beschr Stpfl "wie bisher" bleiben (s Ges-Begr zu § 5 Abs 2 Nr 2 KStG, Bt-Drs 16/10189 S 69).