Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 131
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Nach § 27 Abs 2 S 4 KStG haben Kap-Ges auf den Schluss jedes Wj Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben. Nach dem S 5 des § 27 Abs 2 KStG sind die Erklärungen von den in § 34 AO bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
Die Regelung des § 27 Abs 2 S 4 und 5 KStG wirft in mehrfacher Hinsicht Fragen auf:
Tz. 132
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
a) Erklärungspflichtige KSt-Subjekte
§ 27 Abs 2 S 4 KStG regelt die Erklärungspflicht für "Kap-Ges". Durch das UntStFG hat der Gesetzgeber mit Rückwirkung die in § 27 Abs 2 S 4 KStG idF des StSenkG zunächst enthaltenen Worte "unbeschr stpfl Kö und Pers-Vereinigungen" durch das Wort "Kap-Ges" ersetzt. Dies führt jedoch nicht zu einer materiellen Änderung. Dass nur unbeschr stpfl Kap-Ges zur Führung eines Einlagekto verpflichtet sind, ergibt sich bereits aus § 27 Abs 1 S 1 KStG (s Tz 29). Die Ausweitung des zur Führung des Einlagekto verpflichteten KSt-Pflicht über Kap-Ges hinaus auf andere Kö und Pers-Vereinigungen ist in § 27 Abs 7 KStG geregelt (s Tz 250ff).
Tz. 133
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
b) Inhalt und Umfang der Erklärungspflicht
§ 27 Abs 2 S 4 KStG äußert sich nicht zum Inhalt und zum Umfang der Erklärungspflicht. Die Ansiedlung der Regelung in § 27 KStG spricht auf den ersten Blick dafür, dass hier nur eine Erklärungspflicht für das stliche Einlagekto geregelt ist.
Der Umstand jedoch,
- dass § 27 Abs 2 S 4 KStG im Plural von "Erklärungen" zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen spricht,
- dass § 31 KStG eine dem § 49 Abs 2 KStG 1999 entspr Erklärungspflicht für Feststellungserklärungen iSd § 47 Abs 1 KStG 1999 nicht enthält, und
- dass die §§ 37, 38 und 28 KStG eine Erklärungspflicht hinsichtlich des KSt-Guthabens (nur noch bis 2006), des Teilbetrags EK 02(idR nur noch bis 2006) und des Sonderausweises nicht ausdrücklich regeln, aber in § 37 Abs 3 S 5, in § 38 Abs 1 S 2 und in § 28 Abs 1 S 4 KStG ua der § 27 Abs 2 KStG für entspr anwendbar erklären,
zeigen, dass die Regelung des § 27 Abs 2 S 4 KStG die Generalnorm ist hinsichtlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung
Tz. 134
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Wegen der Pflicht zur Abgabe der KSt-Erklärung selbst bleibt es dabei, dass über § 31 Abs 1 KStG die in EStG geregelten Erklärungspflichten für die KSt entspr gelten.
Tz. 135
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Der Entw eines St-VereinfachungsG 2011 (s BR-Drs 54/1/11) sah die Anfügung eines S 2 in § 27 Abs 2 KStG vor. Danach sollte mit erstmaliger Geltung für den VZ 2011 auf die Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung verzichtet werden, wenn sich gegenüber den gesondert festgestellten Beträgen zum Schluss des vorangegangenen Wj keine Änderungen ergeben haben und die Kap-Ges dies in der KSt-Erklärung angibt. Dieser Änderungsvorschlag ist nicht umgesetzt worden.
Tz. 136–139
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
vorläufig frei