Tz. 35

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Nach § 12 Abs 2 S 2 KStG entsteht grds ein Übertragungsgewinn, wenn eine beschr stpfl Kö ihre inl BetrSt als Ganzes überträgt. Eine Übertragung in diesem Sinne ist auch die Einbringung der BetrSt gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine andere (inl oder ausl EU-Kap-Ges, s Anlage zu § 23 UmwStG). Erfüllt diese Einbringung wegen der (Teil-)Betriebseigenschaft der BetrSt die Voraussetzungen der Sacheinlagen nach den §§ 20 Abs 1 S 1 oder 23 Abs 2 UmwStG, gehen die Regelungen des UmwStG den Bestimmungen in § 12 Abs 2 KStG vor (s § 12 Abs 2 S 3 KStG idF vor SEStEG; s § 12 KStG Tz 64 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge