Tz. 39

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Soweit die Vermögensverteilung als Nenn-Kap-Rückzahlung zu behandeln ist, wird nach Verw-Auff zunächst gem § 28 Abs 2 S 1 KStG der Sonderausweis verringert, wobei bei einer Nenn-Kap-Rückzahlung iR einer Abschlagszahlung auf den Bestand zum Schluss des der Leistung vorangegangenen Besteuerungszeitraums bzw Wj und bei einer Nenn-Kap-Rückzahlung iRd Schlussverteilung auf den Bestand zum Zeitpunkt der Liquidationsschluss-Bil abzustellen ist. Soweit sich der Sonderausweis verringert, fällt in einem ersten Schritt das bisherige Nenn-Kap in das neutrale Vermögen oder in den Teilbetrag EK 02 der in Liquidation befindlichen Kö zurück, bevor es in einem zweiten Schritt zur Auszahlung an die AE kommt (s § 28 KStG Tz 45).

Insoweit, als die Nenn-Kap-Rückzahlung den Sonderausweis verringert, gilt gem § 28 Abs 2 S 2 KStG die Rückzahlung als GA, die bei den AE zu kap-stpfl Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führt.

Soweit die Nenn-Kap-Rückzahlung den Sonderausweis übersteigt bzw wenn ein Sonderausweis nicht besteht, führt der Rückzahlungsbetrag zu einer betragsmäßig identischen Erhöhung und Verringerung des stlichen Einlagekontos im Besteuerungszeitraum (s § 28 Abs 2 S 1 HS 2 und S 2 HS 2 KStG). Dem AE ist insoweit eine St-Bescheinigung iSd § 27 Abs 3 KStG nicht auszustellen.

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