Tz. 125

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

§ 1a Abs 4 S 2 KStG regelt die Folgen einer Rückoption auf Antrag nach § 1a Abs 4 S 1 KStG. Der Übergang von der Besteuerung nach den für Kap-Ges geltenden Grundsätzen zu der Besteuerung nach den für eine MU-Schaft geltenden Grundsätzen löst nach § 1a Abs 4 S 2 KStG einen fiktiven Formwechsel iSd § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwStG aus. UE ist auf diesen fiktiven Formwechsel, auch wenn das Ges dies anders als bei der Option (s Tz 61) nicht ausdrücklich anordnet, § 9 iVm §§ 3ff UmwStG anzuwenden. Dies wird uE auch daran deutlich, dass nach § 1a Abs 4 S 2 2. HS KStG eine Rückwirkung nach § 9 S 3 UmwStG nicht zulässig ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass § 9 S 1 und 2 UmwStG entspr anwendbar sind. Da ab dem VZ 2022 § 1 Abs 2 UmwStG entfallen ist, stellt sich nicht mehr die Frage, ob dieser zu prüfen ist.

 

Tz. 126

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die Anwendung des § 9 S 1 und 2 iVm §§ 3ff UmwStG beinhaltet für die Stpfl einige "Fallstricke", die vor einer Rückoption berücksichtigt werden sollten:

  • Ein stneutraler Übergang zur MU-Besteuerung ohne Aufdeckung der stillen Reserven bei der optierenden Gesellschaft ist nur bei dem Vorliegen der entspr Voraussetzungen möglich (ua: wirksamer Antrag auf Bw-Ansatz, der neben dem Rückoptionsantrag zu stellen ist). Hierzu s Tz 129.
  • Da die Anteile an der optierenden Gesellschaft sperrfristbehaftet nach § 22 UmwStG sind (s Tz 87), löst die Rückoption innerhalb der Siebenjahresfrist die sog Einbringungsgewinnbesteuerung aus. Hierzu s Tz 140.
  • Es kommt zur Besteuerung der offenen Rücklagen nach § 7 UmwStG. Hierzu s Tz 138.
  • Vortragsfähige Verluste, ein Zins- und ein EBITDA-Vortrag gehen nach § 4 Abs 2 S 2 UmwStG unter. Hierzu s Tz 135.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge