Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen nach § 39n einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen
1. |
[1]zu den Ausschreibungsvolumen und Gebotsterminen sowie zur Anrechnung der Zuschlagsmengen auf die Ausschreibungsmengen der §§ 28 bis 28c, |
2.[2] [Bis 28.07.2022: 1.] |
zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
|
3.[3] [Bis 28.07.2022: 2.] |
abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53[4] [Bis 31.12.2022: 53a] zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche
|
5.[6] [Bis 28.07.2022: 4.] |
zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
|
6.[7] [Bis 28.07.2022: 5.] |
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt werden soll,
|
7.[8] [Bis 28.07.2022: 6.] |
zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
|
8.[9] [Bis 28.07.2022: 7.] |
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, |
9.[10] [Bis 28.07.2022: 8.] |
zu Aus... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen