Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer. Besteuerung der Leistung einer Stiftung Schweizerischen Rechts. Besteuerung kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zuwendung einer Stiftung Schweizerischen Rechts an eine inländische natürliche Person ist als Schenkung unter Lebenden im Inland zu versteuern.
2. Zwischenberechtigter i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG ist jede Person, die satzungsgemäße Zuwendungen von einer ausländischen Stiftungen erhält.
3. Eine ausländische Stiftung, die sich zur Übernahme der Schenkungsteuer verpflichtet hat, wird – was Zuwendungen an inländische Destinatäre anbelangt – im Ergebnis gleich behandelt wie eine inländische Stiftung.
4. Die Besteuerung der Leistung der ausländischen Stiftung an einen Inländer stellt keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit dar.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 9, § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 1; ERbStG § 2 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 15 Abs. 2 S. 2; BGB §§ 80-81; ZGB Art. 80; AEUV Art. 63, 65
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Zuwendung einer Stiftung Schweizerischen Rechts an eine inländische natürliche Person als Schenkung unter Lebenden zu versteuern ist.
Die Klägerin (Kl) ist eine am xx.xx. 2008 errichtete Familienstiftung im Sinne der Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Sie hat ihren Sitz in X/Schweiz. Die Stiftung verfolgt nach Artikel A ihrer Stiftungsurkunde keinerlei wirtschaftliche Zwecke, sondern die Zwecke einer Familienstiftung gemäß Artikel 335 ZGB. Sie soll Angehörige der Familie Y zum Zwecke der Ausstattung unterstützen und ihnen eine Anschubfinanzierung für das weitere Leben bieten.[…] Nach Artikel B der Stiftungsurkunde können die Unterstützungsleistungen Angehörigen der Familie Y einmalig in jugendlichen Jahren ausgerichtet werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln aus der Stiftung besteht satzungsgemäß nicht. Der Stiftungsrat entscheidet im Rahmen des Stiftungszweckes nach seinem Ermessen darüber, ob eine Zuwendung erfolgt, über den Empfänger der Zuwendung, die Höhe und den Zeitpunkt der auszurichtenden Unterstützungsleistungen.[…] Stifterin der Kl ist die Z-Stiftung aus der Schweiz. Beistatuten zu den Stiftungsstatuten der Kl existieren nicht.
Am xx.xx. 2011 wandte die Kl Herrn B C, wohnhaft …straße x, M und Nachkomme der Familie Y, einen Betrag in Höhe von z,z Mio. EUR zu. Der am xx.xx. 1981 geborene Beschenkte war im Zeitpunkt der Zuwendung 29 Jahre […] alt. Nach den von der Kl dem Gericht zur Verfügung gestellten Informationen war der Zuwendungsempfänger im Zeitpunkt der Zuwendung ledig und hatte keine Kinder. Er hatte nach Abschluss seiner mittleren Reife – ohne dass er eine Berufsausbildung besitzt – bisher bei XXX gearbeitet. […] Der Zuwendungsempfänger hatte die Zuwendung bei der Kl nicht beantragt, da dies nicht möglich sei. Der Stiftungsrat wähle nach eigenem Ermessen aus dem Kreis der Nachkommen der Familien Y die späteren Zuwendungsempfänger aus.
Die Kl zeigte die Unterstützungsleistung an B C dem Bekl am 15. Juni 2011 an und vertrat diesbezüglich die Ansicht, dass die Zuwendung nicht als ein nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) steuerbarer Vorgang zu werten sei, da eine satzungsgemäße Zuwendung aus dem Vermögen der Kl vorliege, die eine freigebige Zuwendung ausschließe. Eine Steuerbarkeit sei auch nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht gegeben, da die Kl weder aufgehoben noch ihr gesamtes Vermögen an Begünstigte ausgekehrt werden solle.
Allerdings teilte die Kl gleichwohl mit, dass im Falle einer als schenkungsteuerpflichtig angesehenen Zuwendung die Kl die anfallende Schenkungsteuer übernehme.
Der Bekl forderte den Beschenkten mit Schreiben vom 28. Juni 2011 auf, eine Schenkungsteuererklärung einzureichen. Dieser Verpflichtung kam die Kl am 10. November 2011 schließlich nach, woraufhin der Bekl gegen diese am 22. November 2011 den streitgegenständlichen Schenkungsteuerbescheid erließ und darin Schenkungsteuer unter Zugrundelegung der Steuerklasse III – wie in der Schenkungsteuererklärung von der Kl so angegeben – bei Gewährung eines Freibetrags von 20.000 EUR in Höhe von 382.000 EUR festsetzte.
Mit Schreiben vom 05. Januar 2012 legte die in der Schweiz ansässige Kl gegen den Schenkungsteuerbescheid Einspruch ein und vertrat hierin die Auffassung, die Zuwendung an B C entspreche ihrer Satzung, so dass sie mangels Willens zur Freigebigkeit keine Bereicherung auf Kosten des Zuwendenden darstelle.
Die in Artikel B der Stiftungsurkunde umschriebene Lebensphase „in jugendlichen Jahren” sei nicht rein altersspezifisch zu verstehen, sondern orientiere sich an einem Alter, mit dem erfahrungsgemäß eine nötige Reife einhergehe. Ein Lebensalter zwischen 30 und 35 Jahren könne diese Anforderungen durchaus noch erfüllen. Ferner komme e...