rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Die Kürzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG ist auch in solchen Fällen vorzunehmen, in denen keine Abzüge von Sozialversicherungsbeiträgen im gleichen Veranlagungszeitraum, sondern nur in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen im Rahmen des selben Beschäftigungsverhältnisses vorgenommen wurden.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, § 10c Abs. 3 Nrn. 1-2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1999 Arbeitnehmer der Fxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - im Folgenden: F - und erzielte sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Daneben bestand zu seinen Gunsten eine Pensionszusage. Dieses Arbeitsverhältnis lösten der Kläger und die F mit Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 1999 auf. Der Kläger erhielt in diesem Zusammenhang eine Abfindung in Höhe von 1 100 000,00 DM, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag und ihm in Höhe von 1 076 000,00 DM im Januar 2000 zufloss. Nach dem 31. Dezember 1999 wurden keine weiteren Pensionsanwartschaften begründet.
Ab dem 1. Januar 2000 war der Kläger Gesellschafter-Geschäftsführer der xxxxxxxxx GmbH, ohne daraus im Streitjahr Einnahmen zu erzielen. Die in den Folgejahren erzielten Einnahmen unterlagen nicht der Sozialversicherungspflicht.
Die mit dem Kläger zusammenveranlagte Klägerin erzielte im Streitjahr lediglich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Die Kläger leisteten im Streitjahr Versicherungsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- in Höhe von 29 979,00 DM.
Der Beklagte hatte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheiden 2000 vom 9. Oktober 2002 und 28. Oktober 2002 den Klägern zunächst den ungekürzten Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 12 000,00 DM und damit einen Sonderausgabenabzug der Versicherungsbeiträge in Höhe von 19 830,00 DM gewährt. Davon abweichend erließ der Beklagte am 2. Juni 2003 einen Änderungsbescheid, in dem der Vorwegabzug unter Berufung auf § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG auf 0,00 DM gemindert wurde, sodass nur noch ein Sonderausgabenabzug der Versicherungsbeiträge in Höhe von 7 830,00 DM gewährt wurde.
Den daraufhin am 12. Juni 2003 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2003 zurück.
Am 30. Juli 2003 haben die Kläger Klage erhoben.
Nach Klageerhebung hat der Beklagte am 7. August 2003, 13. Mai 2004 und 1. September 2004 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- bzw. (aus nicht mehr streitgegenständlichen Gründen) nach § 172 Abs. 1 Nr. Buchst. 2 a AO geänderte Einkommensteuerbescheide 2000 erlassen und nunmehr die Einkommensteuer auf 180 036,10 € herabgesetzt. Dabei geht der Beklagte unverändert von abzugsfähigen Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 7 830,00 DM aus.
Die Kläger machen geltend, ihnen sei im Streitjahr ein ungekürzter Vorwegabzug in Höhe von 12 000,00 DM zu gewähren, da keiner der Kläger im Streitjahr Versorgungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG empfangen habe und sie nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört hätten. Es sei unbeachtlich, dass sich dies im Vorjahr 1999 noch anders verhalten habe. Soweit der Bundesfinanzhof -BFH- in jüngerer Vergangenheit sozialversicherungsfreien Arbeitslohn in Form von Abfindungen bei der Kürzung des Vorwegabzuges berücksichtigt habe, stehe dies der von den Klägern vertretenen Auffassung nicht entgegen, da in den vom BFH entschiedenen Fällen in den Streitjahren noch weiterer, der Sozialversicherungspflicht unterliegender Arbeitslohn bezogen worden sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 1. September 2004 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Sonderausgaben in Höhe von 12 000,00 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Gesetzeszweck des § 10 Abs. 3 EStG gehe dahin, selbstständig Tätigen einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass sie - anders als nichtselbstständig Tätige - die Beiträge zu ihrer Zukunftssicherung ausschließlich aus versteuerten Einkünften aufbringen müssen. Für die Besteuerung könne nur darauf abgestellt werden, ob im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Zukunftssicherungsleistungen erbracht wurden. Ob dies im Jahr des Zuflusses geschehen sei oder in einem vorhergehenden Veranlagungszeitraum, sei ohne Bedeutung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens nimmt das Gericht auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der beigezogenen Akten Bezug. Dem Gericht haben zwei Bände der vom Beklagten für die Kläger unter der Steuer- Nr. xxxxxxxxxxxx geführten Einkommensteuerakten -EStA- vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet entsprechend dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Ver...