Entscheidungsstichwort (Thema)
Nach der Tonnagebesteuerung ermittelter Gewinn als Gewerbeertrag. Gewerbe-Verlustfeststellung 2000
Leitsatz (redaktionell)
Der nach der Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) ermittelte Gewinn einer KG, die ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betreibt, gilt fiktiv als Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG. Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) sind ausgeschlossen.
Normenkette
GewStG § 7 Sätze 1, 3, §§ 8-9; EStG § 5a
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt mit der Klage eine Erhöhung des für das Streitjahr (2000) festgestellten Gewerbeverlustes um nach ihrer Auffassung vorzunehmende Kürzungen des Tonnagegewinns nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG bzw. eine Kürzung um die an Gesellschafter geleisteten Sondervergütungen.
Die Klägerin (N KG) ist eine Kommanditgesellschaft mit einem Kommanditkapital im Streitjahr DM, wobei die Komplementärin, die N GmbH, keine Einlage geleistet hat. Die Klägerin hat einen aus drei Mitgliedern bestehenden Beirat, deren Vorsitzender eine Vergütung erhält. Gegenstand des Unternehmens der N KG war im Streitjahr der Betrieb des Gastankers „E”.
Die E war im Streitjahr, nachdem sie zuvor einige Jahre treuhänderisch auf eine Tochtergesellschaft in Curacao übertragen worden war, unter der Flagge der Niederländischen Antillen im Schiffsregister des Amtsgerichtes Bremen eingetragen. Bis zum Jahr 2005 übernimmt die E im Rahmen eines Ertragspools Gas-Transporte.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 beantragte die Klägerin, die Gewinnermittlung ab dem 01.01.2000 pauschaliert nach der Tonnage (§ 5 a EStG) vorzunehmen. Diesem Antrag gab der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung statt.
Die Klägerin gab daraufhin eine entsprechende Feststellungserklärung ab, in der sie einen Gewinn von DM ansetzte, der sich zusammensetzte aus einem Gewinn nach der Tonnage in Höhe von DM und Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von DM (DM für Haftungsvergütung, DM für Zinsen auf Darlehen und DM für Beiratsvergütung).
In der Gewerbesteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2000 nahm die Klägerin Kürzungen nach § 9 Nr. 3 GewStG in Höhe von DM (80 % von DM) vor und ermittelte so unter Berücksichtigung des nach § 5 a EStG ermittelten Ergebnisanteils nach Schiffsraum in Höhe von DM einen Gewerbeertrag in Höhe von DM .
Weiterhin ermittelte die Klägerin einen vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2000 in Höhe von DM .
Der Beklagte erließ mit Datum vom 26. Oktober 2001 einen Gewerbesteuermeßbescheid und einen Gewerbesteuerbescheid für 2000 sowie einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO erging. In diesem Bescheid stellte er den vortragsfähigen Verlust auf den 31.12.2000 auf DM fest.
Dem liegt zugrunde, dass der Beklagte von den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM einen Betrag in Höhe von DM abgezogen hat, der auf die Gewinnanteile von nicht zum Verlustabzug berechtigten Gesellschaftern entfällt. Kürzungen nahm der Beklagte nicht vor. Nach Abzug des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 GewStG setzte der Beklagte einen Gewerbesteuermeßbetrag von DM 0,00 fest und stellte den vortragsfähigen Verlust auf den 31.12.2000 – wie erwähnt – auf DM fest.
Gegen diese Steuerbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 13. November 2001 Einspruch ein. Sie begehrte die Minderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages sowie der Feststellung des vortragsfähigen Verlustes auf den 31.12.2000. Zur Begründung führte sie aus:
Gemäß § 7 Satz 3 GewStG gelte der nach § 5 a EStG ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag.
Der nach § 5 a EStG ermittelte Gewinn sei um die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG zu mindern, da das Unternehmen der Klägerin ausschließlich den Betrieb des eigenen Handelsschiffes im internationalen Verkehr zum Gegenstand habe, was Voraussetzung für die Gewinnermittlung nach § 5 a EStG sei.
Aus dem Wortlaut des § 5 a Abs. 4 a EStG ergebe sich eindeutig, daß die Vergütungen nicht bereits Bestandteil des nach § 5 a Abs. 1 EStG pauschal ermittelten Gewinnes seien. Soweit eine Hinzurechnung gemäß § 5 a Abs. 4 a Satz 3 EStG vorgenommen werde, sei auch eine Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG vorzunehmen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30. April 2002, die am selben Tage zur Post gegeben wurde, zurück. Der Beklagte begründete die Zurückweisung folgendermaßen:
Der Einspruch gegen den Gewerbesteuermeßbescheid sei unzulässig, denn die Klägerin sei wegen der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages auf DM 0,00 nicht beschwert.
Der Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid sei unzulässig. Der Gewerbesteuermeßbescheid sei Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid. Der Gewerbesteuerbescheid könne als Feststellungsbescheid nicht ang...