Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung eines Firmenfahrzeugs an Arbeitnehmer als entgeltliche Vermietungsleistung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Überlassung eines Dienstwagens, der auch zu Privatfahrten genutzt werden darf, an einen Mitarbeiter stellt nur insoweit eine entgeltliche Vermietungsleistung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG dar, als der Arbeitnehmer eine Zuzahlung für die Fahrzeugüberlassung an den Arbeitgeber leistet.
2. Die Arbeitsleistung des Mitarbeiters stellt kein Entgelt für die Fahrzeugüberlassung dar.
3. Die Mindestbemessungsgrundlage ist nur auf solche Leistungen anzuwenden, die auch bei unentgeltlicher Leistung steuerbar wären.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9a, 12, § 3a Abs. 2, 3 Nr. 2, § 10 Abs. 5; EGRL 112/2006 Art. 26 Abs. 1 Buchst. a, Art. 56 Abs. 2
Tenor
1. Unter Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 2013 und 2014, beide vom … und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …, wird die Umsatzsteuer für 2013 auf 0 EUR und für 2014 auf 908,17 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden zu 1/6 der Klägerin und zu 5/6 dem Beklagten auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Gerichtsbescheid ist, soweit er als Urteil wirkt, hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts (S. A.), die ihren Sitz in … im Großherzogtum Luxemburg hat. Ihr Unternehmensgegenstand ist das Halten und Verwalten von Kapitalanlagen (USt Bl. 1). Die Klägerin unterhielt in den Streitjahren keine Betriebsstätte in Deutschland. Sie ist in Luxemburg im sogenannten „vereinfachten Besteuerungsverfahren” registriert, in dem keine Vorsteuer auf Eingangsumsätze geltend gemacht werden kann (Bl. 25).
Die Klägerin überließ zwei in ihrem Unternehmen in Luxemburg tätigen Mitarbeitern (PS in beiden Streitjahren 2013 und 2014 und FL erst ab 2014), die ihren Wohnsitz in Deutschland hatten, jeweils ein zum Unternehmensvermögen gehörendes, von der Klägerin bei einem Leasingunternehmen geleastes Firmenfahrzeug, auch für Privatfahrten. Von FL behielt sie 2014 einen Betrag von 5.688 EUR vom Gehalt ein (Bl. 35); es handelt sich bei dem Einbehalt nach dem Vortrag der Klägerin um den Betrag, um den die dem Mitarbeiter zustehende Leasingrate überschritten wurde (vgl. etwa Bl. 201). Der Arbeitsvertrag mit FL vom 6. Mai 2013 (Bl. 175 ff.) enthält unter Punkt 4. (Vergütung) folgende Regelung:
„Das Gehalt beträgt …. EUR …
Darüber hinaus wird eine variable Vergütung in Höhe von maximal …. brutto pro Jahr… vereinbart…
Der Arbeitnehmer erhält einen Dienstwagen; hierfür steht dem Arbeitgeber ein bestimmtes Budget zur Verfügung. Die Leasingrate beträgt monatlich 700 EUR brutto. Die entsprechenden Details im Zusammenhang mit der Gewährung des Dienstwagens sind in einer separaten Dienstwagenvereinbarung festgelegt. Für den Zeitraum …2013 bis zur Auslieferung des Dienstwagens erhält der Arbeitnehmer das Budget zeitanteilig als Reisekostenzuschuss.
…”
Nach dem Vortrag der Klägerin wurde FL der Firmenwagen erst ab Februar 2014 zur Verfügung gestellt (Bl. 201). Die vom Berichterstatter ausdrücklich von der Klägerin nachgeforderte Dienstwagenvereinbarung (vgl. Bl. 198) kann nach dem Vortrag der Klägerin nicht mehr vorgelegt werden (Bl. 201).
Mit PS hatte die Klägerin eine Eigenbeteiligung von 2.640 EUR p.a. vereinbart (vgl. Bl. 181), diese nach dem Vortrag der Klägerin aber auf Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in den Streitjahren nicht vorgenommen (vgl. Bl. 201).
Da die Klägerin in Luxemburg nach dem vereinfachten Besteuerungsverfahren besteuert wird, fand in Luxemburg keine Besteuerung der Fahrzeugüberlassung an die Arbeitnehmer statt, und es wurde für die Kosten betreffend die beiden Dienstwagen keine Vorsteuer in Anspruch genommen (Bl. 26).
Allein wegen der Fahrzeugüberlassung ließ sich die Klägerin im November 2014 in Deutschland beim Beklagten umsatzsteuerlich registrieren (Dok. Bl. 9). In ihren am … 2015 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre meldete die Klägerin für diese Fahrzeugüberlassung ab 2013 zu 19 % steuerpflichtige sonstige Leistungen in Höhe von 7.904 EUR (2013) bzw. 20.767 EUR (2014) und die darauf entfallende Umsatzsteuer an (2013: 1.501,76 EUR und 2014: 3.945,73 EUR – Bl. 9 ff.); die Bemessungsgrundlage wurde hierbei auf Grundlage der 1 %-Regelung (1 % vom Bruttolistenpreis – BLP) für Privatfahrten, sowie 0,03 % vom BLP für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte und ferner – bei FL – mit 0,002% vom BLP für Fahrten im Rahmen doppelter Haushaltsführung ermittelt (zur Berechnung siehe Rbh Bl. 6 ff.). Der Beklagte stimmte dem zu (vgl. Abrechnung zur Umsatzsteuer für 2013 vom … 2015, USt Bl. 4 f.). Eingehend am … 2015 legte die Klägerin Einspruch gegen die Umsat...