rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Erstattungszinsen zur Einkommensteuer sind als Kapitalerträge steuerpflichtig. Gegenteiliges folgt weder aus der erzwungenen Kapitalüberlassung noch aus der Nichtabzugsfähigkeit entsprechender Nachzahlungszinsen.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 233a
Streitjahr(e)
2000
Tatbestand
Streitig ist, ob Zinszahlungen auf der Grundlage des § 233 a der Abgabenordnung - AO - zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
Der Kläger wurde für die Kalenderjahre 1990, 1991 und 1994 zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2000 änderte der Beklagte die ergangenen Steuerbescheide. Hierbei setzte er die Einkommensteuer herab. Für die Erstattungen setzte er gemäß § 233 a AO wie folgt Zinsen fest:
Kalenderjahr |
Bescheid vom |
Zinsbetrag |
1990 |
26.7.2000 |
48,-- DM |
1991 |
26.7.2000 |
144,-- DM |
1994 |
7.7.2000 |
8.135,-- DM |
Bei der Veranlagung des Streitjahres 2000 erfaßte er den Betrag in Höhe von 8.135,-- DM neben den vom Kläger in der Einkommensteuererklärung deklarierten Einnahmen als weiteren Ertrag aus einer sonstigen Kapitalforderung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Mit Steuerbescheid vom 12.7.2001 setzte er die Einkommensteuer auf 21.948,-- DM fest. Der Kläger erhob Einspruch und führte zur Begründung aus, der Handhabung des Beklagten fehle die gesetzliche Grundlage. Nachdem der Kläger bereits Untätigkeitsklage erhoben hatte, berücksichtigte der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung vom 7.1.2002 einen bis dahin noch nicht angesetzten Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Ferner bezog er die bisher nicht erfaßten Zinsbeträge für 1990 (48,-- DM) und für 1991 (144,-- DM) in die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein. Insoweit setzte er die Einkommensteuer zwar auf 10.910,97 ? herab, wegen des hier streitigen Sachverhalts wies er den Rechtsbehelf aber als unbegründet zurück.
Der Kläger trägt vor:
Der angefochtene Steuerbescheid sei rechtswidrig, denn die festgesetzten Erstattungszinsen seien nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen.
Bei den festgesetzten Zinsen handele es sich nämlich um steuerliche Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO. Für diese wiederum gelte § 1 Abs. 3 Satz 1 AO, wonach Nebenleistungen nach Maßgabe der Hauptleistung zu behandeln seien.
Da die Hauptleistung (die Einkommensteuer) bei der Veranlagung unberücksichtigt bleibe (§ 12 Nr. 3 EStG), könne folgerichtig im Umkehrschluß ein nach Maßgabe der Hauptleistung festgesetzter Zins nicht zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einnahmen gehören. Dies ergebe sich auch aus den Regelungen zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte. Zum einen seien die steuerlichen Nebenleistungen in § 2 EStG gar nicht erwähnt. Zum anderen seien die Zinsen nicht für ein dem Fiskus überlassenes Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG gezahlt worden. Der Begriff des Kapitalvermögens setze Freiwilligkeit voraus und einen Vertrag, in dem beispielsweise die Einigung über die Zinsen und die Rückzahlung des Kapitals festgehalten sei. All dies fehle bei einer zunächst unzutreffenden Steuerfestsetzung und der damit verbundenen gesetzwidrigen Steuererhebung. Insoweit seien die Zinsen allenfalls als ein nicht der Einkommensteuer unterliegender pauschaler Schadensersatz anzusehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2000 in der Fassung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7.1.2002 zu ändern und dabei im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen diejenigen Zinsen unberücksichtigt zu lassen, die ihm im Streitjahr nach Maßgabe des § 233 a AO erstattet worden seien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Oktober 2000 (IV C 1 - S 2252 - 231/00; Bundessteuerblatt - BStBl - I 2000, 1508) weiterhin die Auffassung, daß auch die auf der Grundlage des § 233 a AO festgesetzten Erstattungszinsen im Jahr der Auszahlung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger wird durch die Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 7.1.2002 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Die im Streitjahr für die Kalenderjahre 1990, 1991 und 1994 festgesetzten und im Streitjahr ausgezahlten Erstattungszinsen unterliegen der Einkommensteuer.
Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dabei regelt § 2 Abs. 1 EStG zunächst nur allgemein, welche Einkünfte (hier diejenigen aus Kapitalvermögen) zur Bemessung der Einkommensteuer heranzuziehen sind. Daß hier der Begriff der steuerlichen Nebenleistungen nicht auftaucht, ist unschädlich, denn die Konkretisierung des in § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG verwendeten Begriffs der Einkünfte aus Kapitalvermögen e...