Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuerliche Berücksichtigung einer Pensionszusage
Leitsatz (redaktionell)
- Hinterbliebenenbezüge, die aufgrund einer Pensionszusage zugunsten eines mehr als geringfügig am Festkapital beteiligten Komplementärs einer KG dessen Witwe gewährt werden, unterliegen als Erwerb aus Vertrag zugunsten Dritter der Erbschaftsteuer, wenn die Stellung des Erblassers nicht ausnahmsweise arbeitnehmerähnlich ausgestaltet war.
- Der Erwerb der KG-Anteile des Erblassers durch dessen Witwe als Folge des Erbfalls schließt es nicht aus, die Begünstigung durch den Pensionsvertrag zu besteuern. Beide Erwerbe stehen nebeneinander.
- Eine Kürzung der erworbenen Pensionsansprüche im Verhältnis zu der bereits vor dem Erbfall bestehenden eigenen KG-Beteiligung der Witwe kommt nicht in Betracht.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1; BGB §§ 1360, 1360a
Streitjahr(e)
2004, 2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die erbschaftsteuerliche Berücksichtigung einer Pensionszusage.
Die Klägerin wurde durch gemeinschaftliches Testament vom ...07.1986 Alleinerbin ihres am.....01.2000 verstorbenen Ehemanns, des Erblassers.
Der Erblasser trat aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom…1965 in die A KG (KG) mit einer Einlage von 200.000 DM als persönlich haftender Gesellschafter ein, nachdem er zuvor in der KG als Prokurist tätig gewesen war. Zugleich wurde der Erblasser zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Zudem erhielt er eine Pensionszusage, und zwar mit Erreichung seines 65. Lebensjahrs in Höhe von 70% seiner letzten Geschäftsführervergütung.
Zum 01.01.1974 war der Erblasser als alleiniger persönlich haftender Gesellschaft mit 26% an der KG beteiligt und deren alleiniger Geschäftsführer.
Nach dem zwischen dem ...01. und dem ...03.1974 getroffenen Gesellschafterbeschluss sollte die Klägerin nach Ableben des Erblassers 60% und jedes Kind des Erblassers und der Klägerin 10% der Versorgungsbezüge des Erblassers erhalten. Daraufhin schloss der Erblasser am ...03.1974 mit der Klägerin und seinen Kindern einen dementsprechenden Vertrag.
Bei seinem Tode war der Erblasser mit 76% an der KG beteiligt. Die Klägerin hielt einen Kommanditanteil von 2% und S einen Kommanditanteil von 22%.
Aufgrund einer Vereinbarung der KG mit der Klägerin vom ......02.2000 wurden die jährlichen Witwenbezüge der Klägerin auf 206.412,89 DM festgesetzt. Zugleich trat eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die KG ein, die in A GmbH & Co. KG umfirmierte. Weiter wurde die Klägerin alleinige Geschäftsführerin der eingetretenen GmbH.
Mit Bescheid vom 25.11.2004 nahm der Beklagte die Klägerin für den Erwerb nach dem Erblasser auf 120.411 EUR Erbschaftsteuer in Anspruch. Dabei berücksichtigte er das ererbte Betriebsvermögen der KG mit dem der Steuerbilanz entnommenen Wert von 2.970.532 DM und den Pensionsanspruch der Klägerin mit 2.538.454 DM (Jahreswert wie im Vertrag vom .....02.2000 multipliziert mit dem sich für das seinerzeitige Alter der Klägerin aus Anlage 9 zum Bewertungsgesetz – BewG – ergebenden Vervielfältiger). In der Steuerbilanz zum 31.12.2000 war für den Pensionsanspruch eine Rückstellung von 425.323 DM enthalten.
Auf den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch, mit dem die Klägerin u.a. begehrte, ihren Pensionsanspruch ganz oder wenigstens teilweise unberücksichtigt zu lassen, setzte der Beklagte die Steuer unter Berücksichtigung weiterer, hier nicht interessierender Umstände auf 114.437 EUR herab.
Mit Schreiben vom 14.04.2005 erläuterte der Beklagte die Wertansätze und wies auf die Möglichkeit hin, den zutreffenden Wert der Pensionsverpflichtung anzusetzen, wobei allerdings auch die Steuerbilanz korrigiert werden müsse.
Zur Begründung ihres weitergehenden Einspruchs trug die Klägerin vor, die sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes – ErbStG – ergebende Besteuerung der Pensionsverpflichtung beruhe im Regelfall darauf, dass das Vermögen, aus dem die Pension gezahlt werde, anderen als dem Begünstigten gehöre. Hier aber habe sie, die Klägerin, die KG weitgehend selbst geerbt.
Unter Berücksichtigung ihres Anteils müsse die Pensionsverpflichtung um 78% gekürzt werden, da sie als Gesellschafterin der KG insoweit nicht bereichert sei.
Aufgrund der vom Erblasser abgeschlossenen Pensionsverpflichtung werde nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nur dasjenige erworben, was ihr nicht schon durch Erbfolge zugefallen sei. Auch insoweit müsse die Pensionsverpflichtung ihr gegenüber im Verhältnis zum Erblasser alle Merkmale einer freigebigen Zuwendung aufweisen. Dies sei hier für 78% der Pensionsverpflichtung nicht der Fall, weil diese aus ihrem Anteil an der KG und dem ererbten Anteil an der KG erbracht worden sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 14.11.2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da der Pensionsanspruch der Klägerin nac...