rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung der Vorwegabzugs bei einem Beamten im Ruhestand
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Beamter im Ruhestand musste 2001 keine Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG hinnehmen, wenn ihm nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG zugflossen sind, weil für ihn keine Zukunftssicherungsausgaben i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG geleistet werden.
2) Ein Beamter im Ruhestand gehört ebenso wenig zum von § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG genannten Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG, weil er Versorgungsbezüge i.S.d. § 10c Abs. 3 Nr. 3 EStG bezieht.
Normenkette
EStG 2001 § 10 Abs. 3 Nr. 2 a, § 10c Abs. 3 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob mit Blick auf die Zahlung von Arbeitslohn für mehrere Jahre bei den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben im Streitjahr 2001 die Kürzung des Vorwegabzugs vorzunehmen ist.
Der Kläger war im gesamten Jahr 2001 Beamter im Ruhestand und bezog u.a. Versorgungsbezüge i.H.v. 83.381 DM. Daneben bezog er Arbeitslohn „für mehrere Jahre” i.H.v. 54.646 DM. Dabei handelte es sich um eine Bezügenachzahlung aus den Vorjahren, in denen er sich noch nicht im Ruhestand befunden hatte, da die der Pensionierung vorangegangene Altersteilzeit durch vorzeitige Pensionierung vorzeitig beendet wurde (sog. Störfall). Der Kläger zahlte in 2001 einen Altersteilzeitzuschlag aus 2000 i.H.v. 21.367 DM zurück. Hierbei handelt es sich um einen Aufstockungsbetrag, der zuvor steuerfrei i.S.d. § 3 Nr. 28 EStG ausgezahlt worden war.
Aus der Bezügemitteilung Nr. 08, gültig ab 05/01 ergeben sich monatliche Bezüge i.H.v. 0 DM, eine Nachzahlung i.H.v. 54.646,86 DM und eine Einbehaltung von 21.366,42 DM. Für die Erstattung wurde ein Abzug i.H.v. 13.000 DM vorgenommen. Der Auszahlungsbetrag belief sich auf 20.280,44 DM. Auf die Bezügemitteilung wird verwiesen (befindlich in der Einkommensteuerakte des Beklagten).
Die Ehefrau des Klägers erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung.
Im Einkommensteuerbescheid vom … nahm der Beklagte bei den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben mit Blick auf den Arbeitslohn für mehrere Jahre eine Kürzung des Vorwegabzugs i.H.v. 8.743 DM (= 54.646 × 16 %) vor.
Gegen den Einkommensteuerbescheid legte der Kläger (am …) aus hier nicht interessierenden Gründen fristgerecht Einspruch ein. Daraufhin wurde der Einkommensteuerbescheid am … aus den Streitfall nicht betreffenden Gründen geändert. Gemäß den Erläuterungen hierzu sollte sich hierdurch der Einspruch des Klägers erledigen. Hiergegen legte der Kläger am … erneut Einspruch ein und begründete diesen damit, dass bei der Berechnung der beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben eine Minderung nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu Unrecht vorgenommen worden sei.
Der Kläger trägt vor, dass bei pensionierten Beamten eine Kürzung des Vorwegabzugs nicht vorgenommen werden dürfe. Denn § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG sei auf diesen Personenkreis nicht anzuwenden. Dies folge daraus, dass er, der Kläger, zu dem Personenkreis i.S.d. § 10 c Abs. 3 Nr. 3 EStG gehöre, der in § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG nicht genannt sei.
Als Pensionär gehöre er nicht zum Personenkreis i.S.d. § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG, auf den die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG anwendbar wäre. Denn der Wortlaut dieser Vorschrift fordere u.a., dass der Steuerpflichtige eine Berufstätigkeit ausgeübt habe. Diese Voraussetzung erfülle er im Streitjahr 2001 nicht.
Allein die Nachzahlung für das Jahr 2000 führe nicht dazu, dass er, der Kläger, im Streitjahr eine Berufstätigkeit i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG ausgeübt oder eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erworben habe.
Dies folge auch aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG (i.V.m. R 106 EStR) und dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung, woraus abzuleiten sei, dass die Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs im selben Veranlagungszeitraum wie der Bezug der Einnahmen vorliegen müssen.
Eine Kürzung des Vorwegabzugs käme nur in Betracht, wenn der pensionierte Beamte rentenversicherungspflichtige Nebeneinnahmen hätte. Dies sei jedoch nicht gegeben.
Vorsorglich trägt der Kläger hinsichtlich der Höhe der Kürzung des Vorwegabzugs vor, dass in der steuerpflichtigen Nachzahlung i.H.v. 54.646 DM ein Teilbetrag i.H.v. 21.367 DM enthalten sei, der für die in 2000 steuerfrei erhaltenen Aufstockungsbeträge (Altersteilzeit) zurückzuzahlen gewesen sei. Dieser Betrag dürfe nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs einbezogen werden.
Der Kläger beantragt,
den Vorwegabzug bei den Sonderausgaben in voller Höhe von 12.000 DM zu gewähren und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass die Kürzung des Vorwegabzugs zu Recht auf der Grundlage des Arbeitslohnes für mehrere Jahre vorgeno...