Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus der Sportlertätigkeit eines Gewichthebers der Bundesliga-Mannschaft eines Vereins. Mehraufwendungen eines Gewichthebers für Ernährung sind keine Betriebsausgaben. Voraussetzungen einer steuerfreien Aufwandsentschädigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat ein für die erste Bundesligamannschaft eines Vereins aktiver Gewichtheber in einem Zeitraum von sieben Jahren von dem Verein Siegprämien und sonstige Zahlungen in Höhe von insgesamt 20.346 Euro erhalten und in diesem Zeitraum –nicht belegte– Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 5.530 Euro geltend gemacht, so ist von einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten gewerblichen Tätigkeit auszugehen.
2. Von dem Verein gezahlte „Aufwandsentschädigungen” können nur dann als steuerfreie Aufwandsentschädigungen behandelt werden, wenn sie dem Sportler nachweislich tatsächlich entstandene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ersetzen.
3. Auch wenn ein Gewichtheber unstreitig erhöhte Aufwendungen für Ernährung hat, führen die Mehraufwendungen für Verpflegung nicht zu abziehbaren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, sondern gehören zu den nach § 12 Nr. 1 EStG insgesamt nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung; eine Aufteilung ist insoweit nicht möglich.
4. Die Regelung in AEAO zu § 67a Nr. 26, wonach Zahlungen eines Vereins an einen seiner Sportler bis zu 358 Euro je Monat im Jahresdurchschnitt noch als Aufwandsentschädigung und daher als unschädlich anzusehen sind, gilt lediglich für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen des Vereins, nicht aber für die Besteuerung des Sportlers.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 5, § 12 Nr. 1, § 15 Abs. 1-2, § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 162
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 1.411,00 EUR.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Zahlungen eines Sportvereins an einen Vereinssportler der Einkommensteuer unterliegen.
Der im Jahr 19 geborene Kläger war in den Streitjahren ledig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben war er in der Sportgemeinschaft T. S. organisiert und trainierte dort als Gewichtheber. In den Streitjahren war er Mitglied der ersten Bundesligamannschaft des Vereins in der Sparte „Gewichtheben”.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung beim T. S. wurde festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2001 insgesamt Zahlungen von 9.400,00 DM (4.806,14 EUR) sowie im Jahr 2003 von 2.716,65 EUR erhalten hatte. Zudem erhielt er im Jahr 2001 eine Kfz-Kostenerstattung in Höhe von 2.176,45 DM.
In den Jahren 2004 bis 2007 erhielt der Kläger folgende Zahlungen vom Verein:
2004 |
4.768,66 EUR, |
2005 |
3.527,83 EUR, |
2006 |
867,93 EUR und |
2007 |
2.191,40 EUR. |
Ein Mustervertrag vom 1. August 2001 zwischen dem T. S. und Vereinssportlern enthält u.a. folgende Klauseln:
„Bei Wahrnehmung des Startrechts für den Sportverein im Rahmen der 1. Bundesliga erhält der Sportfreund eine Siegprämie, die keine feste Bezugsgröße darstellt und durch den Sportverein in ihrer Größenordnung festgelegt wird.
Die Auszahlung der Siegprämie erfolgt nach für den Sportverein siegreich gestalteten sportlichen Höhepunkten, maximal jedoch 3 mal im Kalenderjahr.
Der Sportfreund verpflichtet sich alle Einnahmen (einschließlich der Siegprämien) aus diesem Vertrag in seiner Steuererklärung dem Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erklären”.
Da der Kläger keine Steuererklärungen für die Streitjahre abgegeben hatte, forderte das Finanzamt den Kläger zunächst zur Abgabe entsprechender Erklärungen auf. Als diese nicht eingingen, schätzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 20. Februar 2008 die Besteuerungsgrundlagen. Es wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 20.000,00 DM für 2001 und 26.692,00 EUR für 2003 der Besteuerung zu Grunde gelegt.
Zudem wurden die Zahlungen des T S den Kläger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Aufgrund eines Eingabefehlers wurden jedoch im Jahr 2001 nur 9.000,00 DM anstatt 9.400,00 DM erfasst.
Hiergegen richteten sich die am 14. März 2008 beim Finanzamt eingegangenen Einsprüche. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass er lediglich Amateursportler sei und den Sport zur Freizeitgestaltung und nicht um des Entgeltes willen ausgeübt habe. Eine
Gewinnerzielungsabsicht habe nicht bestanden, da die Ausgaben die Einnahmen bei
weitem überschritten hätten. Als Gewichtheber habe er einen erheblich höheren Kalorienverbrauch. Die Kosten für die Verpflegung müssten somit als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens forderte das Finanzamt den Kläger auf, die mit dem Sportverein abgeschlossene Vereinbarung, die Berechnungsgrundlage für die Siegprämie, eine Einnahme-Überschussrechnung für die Streitjahre sowie die Lohnsteuerkarten vorzulegen.
Hierauf legte der Kläger lediglich die Lohnsteuerkarten für die Strei...