Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechsel der Abschreibungsmethoden innerhalb des § 7 Abs. 5 EStG. Einkommensteuer 1993 und 1994
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Falle der Nutzungsänderung einer vermieteten Eigentumswohnung (Vermietung erst zu Wohnzwecken, anschließend als Büro und Lagerraum zu gewerblichen Zwecken) ist entgegen der in Richtlinie 44 Abs. 8 EStR 1993 wiedergegebenen Verwaltungsansicht ein Wechsel von der degressiven Wohngebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG zur degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zulässig, wenn der Vermieter bereits im Jahr der Anschaffung des Objekts die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme beider Abschreibungsmethoden erfüllt hat.
2. Die degressive Abschreibung für Wohnungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG ist eine spezialgesetzliche Regelung, die die Grundnorm des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt. Daher kommt in Veranlagungszeiträumen, in denen die Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Regelung (= Nutzung zu Wohnzwecken) nicht mehr erfüllt sind, wieder die Abschreibungsmethode nach der Grundnorm zur Anwendung.
3. Bei einem durch die gesetzliche Systematik des § 7 Abs. 5 EStG vorgegebenen Wechsel der Abschreibungsmethoden handelt es sich nicht um einen willkürlichen Wechsel.
Normenkette
EStG 1990 § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, S. 2; EStR 1993 R 44 Abs. 8
Nachgehend
Tenor
1. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994, jeweils vom 26.7.2001, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.10.2001 sind dahin gehend abzuändern, dass anstelle der bisher angesetzten Gebäudeabschreibungen im Jahr 1993 17 031 DM und im Jahr 1994 17 610 DM berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Steuerberechnung dem Finanzamt übertragen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger machte mit der Einkommensteuererklärung 1993 für das Objekt F. straße eine Abschreibung in Höhe von 25 181 DM (= 7 % der erklärten Bemessungsgrundlage) geltend. In den Einkommensteuerbescheiden vom 5.8.1994 und vom 11.9.1995 übernahm der Beklagte, das Finanzamt (FA), diese Abschreibung. Der Bescheid vom 11.9.1995 wurde betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bestandskräftig.
Mit der Einkommensteuererklärung 1994 machte der Kläger eine Abschreibung in Höhe von 25 991 DM (= 7 % der gegenüber dem Vorjahr erhöhten Bemessungsgrundlage) geltend. Das FA veranlagte erklärungsgemäß. Der Einkommensteuerbescheid vom 21.7.1995 wurde betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bestandskräftig.
Beim Kläger fand eine Außenprüfung statt, die die Einkommensteuer 1992 bis 1994 umfasste (Prüfungsbericht vom 19.5.2000). Der Prüfer stellte fest, dass der Kläger das im Jahr 1992 fertiggestellte Objekt F. Straße zunächst mit Vertrag vom 25.2.1992 an seinen Vater zu Wohnzwecken vermietet hatte. Mit Mietvertrag vom 31.12.1992 vereinbarte der Kläger mit seinem Vater eine ausschließliche Nutzung des Objekts als Büro und Lagerraum für Zwecke des Gewerbebetriebs des Vaters. Ab 1995 nutzten die Eltern des Klägers das Gebäude wieder zu Wohnzwecken.
Der Außenprüfer traf keine Feststellungen, die dafür sprechen, dass der Mietvertrag nach den für Angehörigenverträge geltenden Grundsätzen nicht anerkannt werden könnte. Ebenso unstreitig ist, dass der Bauantrag nach dem 28.2.1989 gestellt wurde.
Unter Berufung auf R 44 Abs. 8 EStR 1993 vertrat der Außenprüfer die Ansicht, der Kläger könne in den Streitjahren nur noch eine Abschreibung in Höhe von 2 % der (unstreitig von ihm ermittelten) Bemessungsgrundlage abziehen (1993: 6 813 DM; 1994: 7 044 DM). Das FA schloss sich dieser Rechtsansicht in den Einkommensteuer-Änderungsbescheiden 1993 und 1994, jeweils vom 14.12.2000 und vom 26.7.2001, an. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 10.10.2001).
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger macht geltend, es sei nicht zutreffend, dass die Nutzung des Gebäudes zu anderen als Wohnzwecken zwangsweise zu einer Abschreibung in Höhe von 2 % führe. Vielmehr sei es zulässig, eine Abschreibung in Höhe von 5 % nach § 7 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) abzuziehen. Zu den Einzelheiten des Sachvortrags des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 22.10.2001 verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Verwaltungsakte dahin gehend abzuändern, dass – anstelle der bisher angesetzten Abschreibungen – im Jahr 1993 eine Abschreibung in Höhe von 17 031 DM und im Jahr 1994 in Höhe von 17 610 DM berücksichtigt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf den Schriftsatz vom 5.12.2001 verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet. Die nach dem Erlass der bestandskräftigen Einkommensteuerbes...