Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach Lehre und abgebrochenem Studium
Leitsatz (redaktionell)
Unterhaltsleistungen im Zusammenhang mit einer weiteren Ausbildung des Kindes können dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn nach abgeschlossener Lehre und Abbruch eines fortgeschrittenen Studiums der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes entfallen ist.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1602 Abs. 1, § 1610 Abs. 2; EStG § 33a Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Für das Streitjahr 1996 folgte der Beklagte mit Vorbehaltsbescheid vom 12.08.1997 der eingereichten Erklärung und setzte die Einkommensteuer auf … DM fest. Im Wege des Einspruchs legten der Kläger und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau eine „Anlage Kinder” zur Einkommensteuererklärung vor und beantragten für ihren Sohn … (geb. … .1968; fortan: B.) einen Ausbildungsfreibetrag. Er absolviere zur Zeit eine Pilotenausbildung; sie hätten ihn mit 10.931 DM unterstützt. Der Sohn habe folgenden Ausbildungsgang:
- 01.09.1987-18.02.1991: Abgeschlossene Lehre zum Industriemechaniker, Maschinen- und Systemtechnik in
- ab 01.08.1991: Erlangung der Fachhochschulreife nach Abschlussprüfung an der Fachoberschule für Technik in
- 04.07.1992-30.09.1992: Arbeitslosigkeit
- 01.10.1992-02.11.1992: Wehrdienst
- 1992-1995: Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität/Gesamthochschule
- Januar 1996-März 1998: Pilotenausbildung in … mit dem Erwerb der Berufspilotenlizenz.
In den Jahren 1993 und 1994 erhielt B. eine Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Ab 1995 stellte B. keine Anträge auf Ausbildungsförderung mehr.
Mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Einkommensteuerbescheid 1996 berücksichtigte der Beklagte den geltend gemachten Unterhaltsbetrag als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG und setzte am 19.11.1997 die Einkommensteuer auf … M fest.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung des Beklagten bei dem Kläger gelangte der Prüfer zu der Auffassung, die Unterhaltsaufwendungen seien nicht steuermindernd zu berücksichtigen. B. habe am 18.02.1991 eine Berufsausbildung als Industriemechaniker abgeschlossen. Diese Berufsausbildung sei nicht zwingende Voraussetzungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung hätte B. die Möglichkeit gehabt, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Er sei daher nicht gem. § 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterhaltsberechtigt gewesen. Er habe vielmehr aus eigenem Entschluss eine neue Berufsausbildung begonnen. Die Voraussetzungen des § 33 a Abs. 1 EStG lägen daher nicht vor.
Mit Bescheid vom 12.06.1998 setzte der Beklagte der Auffassung des Prüfers folgend die Einkommensteuer auf … M fest. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er auf. Die Unterstützungsleistungen ließ er nunmehr unberücksichtigt.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 begehrte der Kläger den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an B. in Höhe von 12.967 DM im Wege des Ausbildungsfreibetrags. Mit Bescheid vom 08.09.1998 berücksichtigte der Beklagte weder einen Ausbildungsfreibetrag noch ließ er die Unterhaltsaufwendungen gem. § 33 a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zu. Unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wurde die Einkommensteuer auf … M festgesetzt.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger Einspruch ein. Ergänzend trug er vor, ein Arbeitsplatz im Maschinenbau sei zur damaligen Zeit sehr unsicher gewesen. Daher habe B. am 01.01.1996 die Ausbildung zum Berufspiloten gewählt.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Abzug der Unterhaltsaufwendungen vor Gericht. Er wiederholt und vertieft sein außergerichtliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: B. sei ab 01.04.1999 als Berufspilot tätig. Durch die elterlichen Aufwendungen und Beihilfen für den Unterhalt sei die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen worden. Nach der Erstausbildung sei B. nicht in der Lage gewesen, seinen späteren Lebensweg zu bestreiten. Die Zweitausbildung sei angestrebt worden, um der Arbeitslosigkeit aus dem Wege zu gehen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen: Es sei seit seiner Jugend immer schon der Wunsch des B. gewesen, Pilot zu werden. Nach Abschluss des Wehrdienstes habe er aber wegen der Lage auf dem Arbeitsmarkt für Piloten keine Anstellung gefunden. Daher habe er das wirtschaftswissenschaftliche Studium begonnen. Die dort gewonnenen Kenntnisse hätten ihm bei der Zulassung zur Berufspilotenausbildung geholfen. Nach der Lehre sei es ihm und seiner Frau finanziell nicht möglich gewesen, die Pilotenausbildung zu finanzieren.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1996 vom 12.06.1998 und 1997 vom 10.07.1998, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.06.1999, die Einkomm...