§ 1 Grundsatz
(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.
(2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden entsprechend § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.
§ 2 Zugrundeliegende Haushaltstypen
1Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
1. |
Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und |
2. |
Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte). |
2Die Familienhaushalte werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. 3Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 3 Auszuschließende Haushalte
(1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor der Bestimmung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:
(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Erwerbseinkommen bezogen haben.
§ 4 Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen
(1) 1Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. 2Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
1. |
von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und |
2. |
von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte. |
(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.
§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) |
150,93 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) |
36,09 Euro |
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) |
36,87 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) |
26,49 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) |
16,60 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) |
39,01 Euro |
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) |
38,89 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) |
42,44 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) |
1,57 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) |
11,36 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) |
34,71 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.
§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
1. |
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) |
90,52 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) |
44,15 Euro |
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) |
8,63 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) |
15,83 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) |
8,06 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) |
25,39 Euro |
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) |
24,14 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) |
44,16 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) |
1,49 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) |
3,11 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) |
10,37 Euro |
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2. |
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahru... | |