1Die Regelungen dieses Gesetzes gelten für die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben durch andere als in § 1 bezeichnete Kirchen und Religionsgemeinschaften entsprechend. 2Den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge