a) Allgemeines
Rz. 490
Der Tatbestand des § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO wurde durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 in das Gesetz eingefügt. Danach handelt ordnungswidrig, wer als sog. Nutzer entgegen § 138g Abs. 1 Satz 1 oder § 138h Abs. 2 AO die Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
Rz. 491
§ 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
(1) Erfüllt bei einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 kein Intermediär die Voraussetzungen des § 138f Absatz 7, so obliegt die Mitteilung der in § 138f Absatz 3 bezeichneten Angaben dem Nutzer; in diesem Fall gilt § 138f Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Mitteilungspflicht des Nutzers nach Satz 1 besteht nicht, soweit der Nutzer nachweisen kann, dass er selbst, ein Intermediär oder ein anderer Nutzer dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt hat.
(2) Obliegt die Mitteilung der in § 138f Absatz 3 bezeichneten Angaben im Fall des Absatzes 1 mehreren Nutzern derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung, so gilt Folgendes:
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1. hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 bezeichneten Angaben ist vorrangig der Nutzer zur Mitteilung verpflichtet, der die grenzüberschreitende Steuergestaltung mit dem Intermediär oder den Intermediären vereinbart hat; nachrangig ist der Nutzer mitteilungspflichtig, der die Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung verwaltet; |
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2. alle Nutzer derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung sind zur Mitteilung der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben verpflichtet; |
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3. soweit der in Nummer 1 bezeichnete Nutzer auch die in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben zu den übrigen Nutzern derselben Steuergestaltung mitgeteilt hat, sind die übrigen Nutzer von der Mitteilungspflicht nach Nummer 2 befreit. |
Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 1 gilt § 138f Absatz 5 Satz 1 und 4 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Nutzer, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz
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1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder |
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2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes
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a) eine Betriebstätte im Sinne des § 138d Absatz 4 haben, in der durch die grenzüberschreitende Steuergestaltung ein steuerlicher Vorteil entsteht, |
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b) Einkünfte erzielen oder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sofern diese für eine Steuer von Bedeutung sind, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist. |
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Hinsichtlich des Gesetzestextes von § 138h Abs. 2 AO wird auf Rz. 458 verwiesen.
b) Täterkreis
Rz. 492
§ 379 Abs. 2 Nr. 1f AO ist ein Sonderdelikt. Betroffen hiervon ist der sog. Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung.
Rz. 493
Nach der Legaldefinition des § 138d Abs. 5 AO ist Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse,
- der die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird,
- die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuergestaltung umzusetzen, oder
- die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht hat.
Rz. 494
Nicht jeder Nutzer i.S.d. § 138d Abs. 5 AO ist mitteilungspflichtig. Durch die Regelung in § 138g Abs. 3 AO wird die Mitteilungspflicht des Nutzers einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung analog zu § 138f Abs. 7 AO beschränkt auf solche Nutzer, die einen Inlandsbezug haben.
Der Inlandsbezug des Nutzers besteht u.a. dann, wenn er im Geltungsbereich der AO seinen Wohnsitz (§ 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) bzw. bei juristischen Personen, (partiell) rechtsfähigen Personenvereinigungen oder Vermögensmassen seine Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder seinen Sitz (§ 11 AO) hat (§ 138g Abs. 3 Nr. 1 AO). Ist der Nutzer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig, hat er seiner Mitteilungspflicht in diesem Staat nach dem dort geltenden Recht nachzukommen.
Rz. 495
Ist ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung weder im Geltungsbereich der AO noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig, besteht gleichwohl eine Mitteilungspflicht gegenüber dem BZSt, wenn er im Geltungsbereich der AO eine Betriebsstätte i.S.d. § 138d Abs. 4 AO unterhält, in der durch die grenzüberschreitende Steuergestaltung ein steuerlicher Vorteil entsteht (§ 138g Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a AO). Betriebsstätten sind sowohl die Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO als auch die Betriebsstätte im Sinne eines im konkreten Fall anzuwendenden DBA.
Rz. 496
Ein weder im Geltungsbereich der AO noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässiger Nu...