a) Allgemeines
Rz. 515
Der Tatbestand des § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO wurde durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 in das Gesetz eingefügt. Danach handelt ordnungswidrig, wer als steuererklärungspflichtiger Nutzer entgegen § 138k Satz 1 AO in der maßgeblichen Steuererklärung die Angabe der von ihm verwirklichten grenzüberschreitenden Steuergestaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Rz. 516
§ 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 oder der entsprechenden Regelung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verwirklicht, so hat er diese in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt, in der sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirken soll, anzugeben. Hierzu genügt die Angabe
- 1. der vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilten Registriernummer und Offenlegungsnummer oder
- 2. der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zugeteilten Registriernummer und Offenlegungsnummer.
b) Täterkreis
Rz. 517
§ 379 Abs. 2 Nr. 1g AO ist ein Sonderdelikt. Tauglicher Täter ist gem. § 138k Abs. 1 AO ausschließlich der sog. Nutzer (zum Begriff s. Rz. 471), der in Deutschland einer Steuererklärungspflicht unterliegt.
c) Tathandlung
Rz. 518
Der Nutzer handelt tatbestandlich, wenn er in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt, in der sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirken soll, die Angabe der von ihm verwirklichten grenzüberschreitenden Steuergestaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht ("... entgegen § 138k Satz 1 ...").
Rz. 519
Wann eine Verwirklichung in diesem Sinne vorliegen soll, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das BMF konkretisiert dies wie folgt: Die Verwirklichung knüpft an den Zeitpunkt an, in dem sich ein steuerlicher Vorteil erstmals auswirken soll. Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist in diesem Sinne nicht erst dann verwirklicht, wenn alle Teilschritte einer bestimmten grenzüberschreitenden Steuergestaltung umgesetzt sind. Vielmehr knüpft die Verwirklichung bereits an den Zeitpunkt an, in dem wegen der grenzüberschreitenden Gestaltung eines bestimmten Sachverhalts unter Berücksichtigung aller im Einzelfall einschlägigen Rechtsnormen erstmals eine von einem rein innerstaatlich verwirklichten Sachverhalt abweichende, steuerliche Rechtsfolge ausgelöst werden soll. Diese steuerliche Rechtsfolge kann in Anlehnung an die Definition des steuerlichen Vorteils in § 138d Abs. 3 Satz 1 AO bestehen in
- einer Steuererstattung,
- der Gewährung oder Erhöhung einer Steuervergütung,
- dem Entfallen oder der Verringerung eines Steueranspruchs,
- der Verhinderung der Entstehung eines Steueranspruchs oder
- der zeitlichen Verschiebung der Entstehung eines Steueranspruchs in einen anderen Besteuerungszeitraum oder auf einen anderen Besteuerungszeitpunkt.
Rz. 520
Für eine ordnungsgemäße Angabe genügt gem. § 138k Satz 2 AO die Angabe der vom BZSt zugeteilten Registrierungsnummer und Offenlegungsnummer oder der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der EU zugeteilten Registrierungsnummer oder Offenlegungsnummer.
Rz. 521
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit sind die individuellen Steuererklärungsfristen maßgeblich.
d) Anwendungsvorschriften
Rz. 522
Zur grundsätzlichen Anwendung s. Rz. 481. Konkret für den Tatbestand des § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO bedeutet dies, dass ein tatbestandliches Verhalten erstmals bei Steuererklärungen in Betracht kommt, die nach dem 1.7.2020 an das FA übermittelt werden.