Rz. 415

[Autor/Stand] Für die sekundär Berichtspflichtigen (s. Rz. 404) greift nach § 138a Abs. 4 Satz 3 AO eine besondere Mitteilungspflicht, wenn ein länderbezogener Bericht durch die nach § 138a Abs. 4 Satz 1 AO an sich zur Berichtsübermittlung verpflichtete einbezogene inländische Konzerngesellschaft (oder eine inländische Betriebsstätte, vgl. § 138a Abs. 4 Satz 5 AO) weder beschafft noch erstellt werden kann. In diesem Fall hat dies die inländische Gesellschaft innerhalb der Jahresfrist nach § 138a Abs. 6 Satz 1 AO dem BZSt mitzuteilen.

 

Rz. 416

[Autor/Stand] Gleichzeitig ("dabei") sind alle Angaben nach § 138a Abs. 2 AO zu machen, über die die inländische Konzerngesellschaft verfügt oder die sie beschaffen kann. Damit berücksichtigt das Gesetz die nicht seltene Fallkonstellation, dass inländische Konzerngesellschaften die für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts notwendigen Informationen von der ausländischen Konzernobergesellschaft nicht beschaffen können[3].

 

Rz. 417

[Autor/Stand] Von maßgeblicher Bedeutung ist hierbei, dass die faktischen Zugriffsmöglichkeiten auf die geforderten Angaben die Reichweite sowohl der steuerrechtlichen Berichtspflicht als auch des Ordnungswidrigkeitentatbestands begrenzen. Eine inländische Konzerngesellschaft muss nur diejenigen Informationen übermitteln, über die sie verfügen oder die sie beschaffen kann.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[3] Vgl. hierzu BFH v. 10.5.2001 – I S 3/01, BFHE 194, 360 = FR 2001, 694 = GmbHR 2001, 591 = AO-StB 2001, 71 = GmbH-StB 2001, 191 = BFH/NV 2001, 957; Bärsch/Engelen/Färber, Der Konzern 2016, 338 (341).
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021

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