Fachliche Hinweise zum Country-by-Country Reporting

Das BZSt hat einige fachliche Auslegungshinweise zum Country-by-Country Reporting nach § 138 AO mitgeteilt.

Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Durch das Jahressteuergesetz 2020 sind in § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO die Worte "ausgehend vom Konzernabschluss" gestrichen worden. Diese Streichung stellt nach Ansicht des BZSt klar, dass neben dem Konzernabschluss auch weitere Datenquellen, wie z. B. die interne Rechnungslegung, zur Erstellung des länderbezogenen Berichts herangezogen werden dürfen. Folglich seien alle Geschäftseinheiten in den länderbezogenen Bericht mit einzubeziehen.

Die Änderungen des § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO sind für alle offenen Fälle anzuwenden. Das bedeute konkret, dass diese Anpassung für alle länderbezogenen Berichte, die ab dem 29.12.2020 eingereicht worden sind bzw. werden, Anwendung findet. Die Korrektur eines bereits eingereichten länderbezogenen Berichts führe dazu, dass der Fall wieder als offen zu betrachten sei.

Gezahlte und zurückgestellten Steuern pro Steuerhoheitsgebiet

Nach § 138a Abs. 2 Nummer. 1 d) und e) sind die gezahlten bzw. die gezahlten und zurückgestellten Steuern pro Steuerhoheitsgebiet auszuweisen. Somit sind nach Ansicht des BZSt die Werte aufgrund der sprachlich-grammatischen Auslegung wie folgt einzutragen:

  1. Steueraufwand bzw. abgeflossene Steuerbeträge: Diese Werte sind als positive Werte in den länderbezogenen Bericht einzutragen.
  2. Steuererträge bzw. zugeflossene Steuerbeträge: Diese Werte sind als negative Werte in den länderbezogenen Bericht einzutragen.

Eine reine Übernahme der Daten aus den Rechnungslegungsprogrammen und die Beibehaltung der entsprechenden Vorzeichenlogik könne zu Ergebnissen führen, die der o. g. Auslegung widersprechen.

Sollten Datensätze übermittelt worden sein, die nicht dieser Auslegung entsprechen, seie Korrekturen vorzunehmen. Für Fragen bezüglich des Korrekturprozesses stehe der Fachbereich CbCR des BZSt zur Verfügung.

Berücksichtigung von Dividenden

Außerdem weist das BZSt darauf hin, dass für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2020 beginnen, eine Berücksichtigung von Dividenden anderer Konzerngesellschaften innerhalb der Position Jahresergebnis vor Steuern (vgl. § 138a Abs. 2 Nr. 1 f) nicht mehr erlaubt ist.

Genauere Erläuterungen können im "Guidance on the Implementation of Country-by-Country Reporting" unter dem folgenden Kapitel nachgelesen werden:

II. 7 "Treatment of dividends for purposes of "profit (loss) before income tax, "income tax accrued (current year)" and "income tax paid (on cash basis)" in Table 1""

Die Guidance sind mit den folgenden Links aufrufbar:

Behandlung von Personengesellschaften

Des Weiteren wird auf die Kapitel III.2 "Application of CbC reporting to partnerships (June 2016)" der oben genannten Guidance verwiesen. Hier werde klargestellt, dass die Werte einer Personengesellschaft nur als staatenlos zu berücksichtigen sind, soweit diese keiner Betriebsstätte zuordenbar sind.

Sollte es sich bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft ebenfalls um Konzernunternehmen handeln, seienihre Anteile an den Posten der Personengesellschaft unter dem Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit aufzunehmen.

BZSt, Mitteilung v. 9.8.2021


Schlagworte zum Thema:  Abgabenordnung, Internationales Steuerrecht