Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters für Amtsvormundschaft, Beistandschaft und Pflegschaft für Jugendliche hebt sich nicht durch „besondere Schwierigkeit” aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT heraus.
Normenkette
BAT IV b FGr. 1a
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Urteil vom 22.04.1997; Aktenzeichen 2 Ca 2611/95) |
ArbG Würzburg (Urteil vom 24.09.1996) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 22.04.1997 – Az. 2 Ca 2611/95 – abgeändert:
2. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 24.09.1996 wird aufgehoben.
3. Die Klage wird abgewiesen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis vom 24.09.1996. Die übrigen Kosten trägt der Kläger.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers vom 01.01.1993 bis 20.03.1996 und daraus resultierende Zahlungsansprüche.
Wegen des Vorbringens der Parteien wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den ausführlichen Tatbestand des Ersturteils verwiesen (Bl. 139 bis 150 d.A.).
Das Arbeitsgericht Würzburg hat der Klage im Wesentlichen mit folgendem Tenor stattgegeben:
- Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 24.09.1996 wird in Ziffer 1) und Ziffer 2) aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT für die Zeit vom 01.01.1993 bis 20.03.1996 zu gewähren und verurteilt wird, an den Kläger DM 17.760,92 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 01.01.1996 zu zahlen.
- Im übrigen ist die Klage zurückgenommen worden.
- Ziffer 3) und Ziffer 4) des bezeichneten Versäumnisurteils werden aufgehoben.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte die durch die Säumnis im Termin vom 24.09.1996 veranlassten Kosten zu tragen.
Im übrigen hat der Kläger 1/7 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der Beklagte hat 6/6 der Kosten zu tragen.
- Der Streitwert wird auf DM 17.760,92 festgesetzt.
Gegen das am 24.06.1997 zugestellte Endurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.07.1997, am Folgetag beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen, Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22.09.1997 die Berufung mit Schriftsatz vom 15.09.1997, am 18.09.1997 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen, begründet.
Der Beklagte als Berufungskläger hat im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und trägt vor, die Tätigkeit des Klägers könne nicht grundsätzlich zur Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der allgemeinen Tarifgruppen des Tarifvertrages vom 24.06.1995 über die Neufassung der Fallgruppe 1 führen, da auch der Tarifvertrag für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst Tätigkeitsmerkmale enthalte, die dem Bereich der Betreuung eines bestimmten Personenkreises – auch verwaltungsmäßig – als Aufgabe von Sozialpädagogen/Sozialarbeitern umfassen würden. Es sei auf den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Beim Kläger stehe die persönliche Betreuung Jugendlicher und Erwachsener im Vordergrund, die Verwaltungstätigkeit sei als Zusammenhangstätigkeit des jeweiligen Arbeitsvorgangs zu sehen, der seinen Schwerpunkt im sozialen Bereich habe. Die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Amtspflegschaften könne als ein Arbeitsvorgang angesehen werden, der mit 60 % der Gesamttätigkeit ausschlaggebend für die Eingruppierung sei. Die Tätigkeit würde die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV a BAT nicht erfüllen, sie hebe sich weder zu einem Drittel noch zur Hälfte durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT heraus. Die besondere Schwierigkeit müsse sich auf fachliches Können und fachliche Erfahrung beziehen und die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und 1 b beträchtlich übersteigen. Diese Anforderungen erfülle der Kläger nicht. Es gehöre zu den normalen Tätigkeiten eines Amtspflegers, die gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und anzuwenden. Die Auswirkung auf Dritte liege in der Natur seines Aufgabengebietes. Auch wenn einzelne Fälle im Schwierigkeitsgrad voneinander abwichen, sei dennoch das tarifliche Erfordernis der besonderen Schwierigkeit vom Kläger nicht ausreichend begründet worden. Weder aus dem Vorbringen der ersten Instanz noch aus den Entscheidungsgründen des Ersturteils sei erkennbar, was an deutlich höherem Wissen und Können bei der Tätigkeit des Klägers erforderlich sei, um eine besondere Schwierigkeit zu begründen.
Die Tätigkeit hebe sich auch nicht durch gesteigerte Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT heraus.
Der Beklagte und Berufungskläger stellt folgende Anträge:
- Das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 12.06.1997 – 2 Ca 2611/95 – wird aufgehoben.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits – beider Rechtszüge – zu tragen.
Der Kläger und Berufungsb...