Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Leiter des Standesamts. Arbeitsvorgang. Tätigkeit, die sich zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit des Leiters eines Standesamts bildet einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang; sie hebt sich nicht durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung” aus der VerGr. IV b der Anlage 1 a zum BAT/VKA heraus.
Normenkette
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 22.04.1997; Aktenzeichen 4c Ca 2172/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 22.04.1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.10.1993 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b der Anlage 1 a zum BAT/VKA zu zahlen.
Der Kläger ist seit dem 15.05.1992 bei der Beklagten als Leiter des Standesamts beschäftigt. Auf das Anstellungsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag für den Bereich der VKA Anwendung. Seit dem 15.11.1992 ist der Kläger in der Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 22.03.1994 seine Höhergruppierung nach der Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a zum BAT begehrt hatte, untersuchte die Beklagte seinen Arbeitsplatz; in der Zeit vom 08.08. bis 02.09.1994 führte der Kläger Arbeitsaufzeichnungen. Zusammen mit dem Kläger listete die Beklagte den Aufgabenbereich des Klägers auf und fertigte unter dem 15.09.1995 einen Vermerk, aus dem sich die Bewertung der gebildeten Arbeitsvorgänge aus ihrer Sicht ergibt – Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 11.12.1996, Blatt 35–58 d. A. –. Der Kläger nimmt folgende Tätigkeiten wahr:
Beurkundungen von Geburten ausländischer Staatsangehöriger
Eheschließungen volljähriger deutscher Verlobter ohne Kinder
Eheschließungen minderjähriger Verlobter
Eheschließungen unter Anwendung ausländischen Rechts
Eheschließungen nach Vorehe
Eheschließungen in Fällen, in denen einer der oder beide Verlobten ein Kind haben
Eheschließungen ohne Aufgebot bzw. unter Verkürzung der Aufgebotsfrist
Anlegung von Familienbüchern auf Antrag
Beurkundung von Sterbefällen
Ausstellung von Personenstandsurkunden auf Antrag
Aufnahme von Erklärungen von Spätaussiedlern und Vertriebenen zur Namensführung
Nachträgliche Bestimmung des Namens eines nichtehelichen Kindes
Aufnahme von Erklärungen über die Wiederannahme eines früheren Namens
Bearbeitung von Änderungen des Familiennamens, u. a. durch Legitimation oder Ehelicherklärung
Bearbeitung von Änderungen des Vornamens
Eintragung von Randvermerken in die Personenstandsbücher
Führen der Familienbücher
Entgegennahme von Vaterschaftsanerkenntnissen
Statistische Arbeiten
Erteilung allgemeiner Auskünfte in Personenstandsangelegenheiten
Führen der Testamentskartei
Bearbeitung von Kirchenaustrittserklärungen
Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen
Ausstellung von Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher oder deutscher Staatsangehöriger
Erfahrungsaustausch in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Beratung/Allgemeine Informationen zu Staatsangehörigkeitsfragen
Teilnahme an Dienstbesprechungen
Progammtests, Fehlerberichtigungen
Teilnahme an Sitzungen der Standesbeamten des Kreises
Ausbildung von Nachwuchskräften
Haushaltsplanung
Fortbildung, Auswertung von Gesetzestexten etc.
Regelung des Dienstbetriebes
Zu diesen Tätigkeiten fertigte die Beklagte eine „Zusammenstellung der Arbeitszeitanteile” – Anlage B 2, Bl. 59 d. A. –. Mit Schreiben vom 17.06.1996 lehnte die Beklagte eine Höhergruppierung des Klägers nach der Vergütungsgruppe IV a BAT ab.
Der Kläger hat vorgetragen:
In seiner Funktion als Leiter des Standesamtes übe er insgesamt 34 verschiedene Tätigkeiten aus, die sich in den insgesamt 8 Arbeitsvorgänge aufgliedern ließen, nämlich
- Geburten- und Vaterschaftsanerkenntnisse,
- Eheschließungen und Familienbücher,
- Beurkundung von Sterbefällen,
- Personenstandsurkunden auf Antrag,
- Namensführung,
- Personenstands- und Familienbücher, Karteien,
- Allgemeine Bürotätigkeiten und
- Ordnungsbehördliche Tätigkeiten.
52,68 % der Arbeitsvorgänge seien von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung und entsprächen damit den Anforderungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1b.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.10.1993 nach der Vergütungsgruppe IV a (Fallgruppe 1b) der Anlage 1 a des BAT zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Nur 10,16 % aller Arbeitsvorgänge höben sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b heraus, erforderlich seien aber 33,3 %.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 22.04.1997 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger zutreffend in der Vergütung...