Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Standesbeamten
Orientierungssatz
Eingruppierung eines Standesbeamten nach BAT/VKA Anlage 1a Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 11. März 1998 - 2 Sa 529/97 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 21. April 1946 geborene Kläger, der im Jahre 1981 die Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst abgelegt hat, trat nach vorheriger Beschäftigung bei anderen öffentlichen Arbeitgebern am 1. Januar 1990 in die Dienste der Beklagten. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist der Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 1989. Nach dessen § 2 richtet sich das Arbeitsverhältnis u.a. nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Zunächst übte der Kläger bei der Beklagten die Tätigkeit des Geschäftsführers der Volkshochschule mit Vergütung nach der VergGr. V b BAT aus. Seit dem 15. Mai 1992 ist ihm die Tätigkeit des Standesbeamten und Leiters des Sachgebiets Personenstandswesen im Standesamt der Beklagten übertragen. Ihm sind in dieser Funktion drei Mitarbeiterinnen - eine Beamtin der Besoldungsgr. A 8 BBesG, eine Angestellte der VergGr. V c BAT und eine Angestellte der VergGr. VII/VI b BAT - unterstellt. Am 6. November 1992 haben die Parteien mit Wirkung vom 15. November 1992 die Zahlung von Vergütung nach der VergGr. IV b BAT an den Kläger vereinbart. Dieser übt folgende Tätigkeiten aus:
- Eheschließungen volljähriger deutscher Verlobter ohne Kinder
- Eheschließungen minderjähriger Verlobter
- Eheschließungen unter Anwendung ausländischen Rechts
- Eheschließungen nach Vorehe
- Eheschließungen in Fällen, in denen einer der oder beide Verlobten ein Kind haben
- Eheschließungen ohne Aufgebot bzw. unter Verkürzung der Aufgebotsfrist
- Anlegung von Familienbüchern auf Antrag
- Beurkundung von Sterbefällen
- Ausstellung von Personenstandsurkunden auf Antrag
- Aufnahme von Erklärungen von Spätaussiedlern und Vertriebenen zur
- Namensführung
- Nachträgliche Bestimmung des Namens eines nichtehelichen Kindes
- Aufnahme von Erklärungen über die Wiederannahme eines früheren Namens
- Bearbeitung von Änderungen des Familiennamens, u.a. durch Legitimation oder Ehelicherklärung
- Bearbeitung von Änderungen des Vornamens
- Eintragung von Randvermerken in die Personenstandsbücher
- Führen der Familienbücher
- Entgegennahme von Vaterschaftsanerkenntnissen
- Statistische Arbeiten
- Erteilung allgemeiner Auskünfte in Personenstandsangelegenheiten
- Führen der Testamentskartei
- Bearbeitung von Kirchenaustrittserklärungen
- Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen
- Ausstellung von Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher oder deutscher Staatsangehöriger
- Erfahrungsaustausch in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
- Beratung/Allgemeine Informationen zu Staatsangehörigkeitsfragen
- Teilnahme an Dienstbesprechungen
- Programmtests, Fehlerberichtigungen
- Teilnahme an Sitzungen der Standesbeamten des Kreises P
- Ausbildung von Nachwuchskräften
- Haushaltsplanung
- Fortbildung, Auswertung von Gesetzestexten etc.
- Regelung des Dienstbetriebes
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 22. März 1994 seine Höhergruppierung in VergGr. IV a BAT begehrt hatte, nahm die Beklagte eine Arbeitsplatzüberprüfung vor. In der Zeit vom 8. August bis 2. September 1994 fertigte der Kläger ausführliche Arbeitsaufzeichnungen. Zusammen mit ihm listete die Beklagte die Aufgaben des Klägers auf und fertigte unter dem 15. September 1995 einen Vermerk, aus dem sich die Bewertung der gebildeten Arbeitsvorgänge aus ihrer Sicht ergibt. Nach dieser Arbeitsplatzüberprüfung kam die Beklagte zu dem Ergebnis, daß der Kläger tarifgerecht in VergGr. IV b BAT eingruppiert sei. Sie lehnte daher den Höhergruppierungsantrag mit Schreiben vom 17. Juni 1996 ab.
Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn ab 1. Oktober 1993 nach der VergGr. IV a BAT zu vergüten. Im ersten Rechtszug hat er vorgetragen, die von ihm ausgeübten insgesamt 34 verschiedenen Tätigkeiten bildeten acht Arbeitsvorgänge im Tarifsinne, und zwar:
1. Geburten und Vaterschaftsanerkenntnisse
2. Eheschließungen und Familienbücher
3. Beurkundung von Sterbefällen
4. Personenstandsurkunden auf Antrag
5. Namensführung
6. Personenstands- und Familienbücher, Karteien
7. Allgemeine Bürotätigkeiten
8. Ordnungsbehördliche Tätigkeiten.
Die Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und der - gesteigerten - Bedeutung i.S.d. VergGr. IV a Fallgr. 1 b BAT seien durch die Arbeitsvorgänge 1, 2 und 5 erfüllt, die 52,68 % seiner Gesamtarbeitszeit belegten. Im zweiten Rechtszug hat er vorgetragen, als weiterer Arbeitsvorgang sei die "Leitung des Standesamtes in Form der fachlichen Betreuung der nachgeordneten Mitarbeiter bei schwierigen Fällen" (Arbeitsvorgang 9) zu berücksichtigen. Diese Tätigkeit erfülle - ebenso wie diejenige der Arbeitsvorgänge 1, 2 und 5 - die Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung. Zusammenfassend ergebe sich daher, daß diese Anforderungen im nachgenannten zeitlichen Umfang erfüllt seien:
zzgl. Min. 250 betreffend das Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen,
Arbeitsvorgang 2 (ohne Min. 13.000 Berücksichtigung der "Normalehen")
zzgl. Min. 150 für das Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen,
Arbeitsvorgang 5 Min. 6.910
Arbeitsvorgang 9 (Standesamtsleitung) Min. 10.832
Summe Min. 35.252.
Falls die Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs 9 (Standesamtsleitung) zum Teil bereits in den Arbeitsvorgängen 1 bis 8 enthalten seien, ergäben sich folgende Werte:
Arbeitsvorgang 2 11.835 Minuten
Arbeitsvorgang 5 6.219 Minuten
Arbeitsvorgang 9 8.460 Minuten
insgesamt 30.438 Minuten.
Bei einer Gesamtjahresarbeitszeit von 84.610 Minuten seien deutlich mehr als ein Drittel seiner Tätigkeit Aufgaben, die als besonders schwierig und bedeutend zu bewerten seien.
Er hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit
dem 1. Oktober 1993 nach der VergGr. IV a (Fallgr. 1 b) der Anlage
1 a zum BAT zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, nur bei der Tätigkeit "Eheschließungen unter Anwendung ausländischen Rechts" seien die Anforderungen der VergGr. IV a BAT erfüllt. Diese Tätigkeit belege nur 10,16 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers. Erforderlich für die Eingruppierung in VergGr. IV a BAT sei aber mindestens ein Zeitanteil von 33,3 %. Jedenfalls sei aber die Entscheidung des Arbeitsgerichts, nach dessen Auffassung die Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung nur durch Arbeitsvorgänge erfüllt seien, die knapp 20 % der Arbeitszeit des Klägers belegten, zutreffend.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag ohne die Fallgruppenfeststellung weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I. Mit Recht haben die Vorinstanzen die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung erkannt, daß die tariflichen Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der VergGr. IV a BAT nicht vorliegen.
1. Zwischen den Parteien ist die Geltung des BAT in seiner jeweils geltenden Fassung vertraglich vereinbart. Maßgebend ist die für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltende Fassung (BAT/VKA). Der Klage kann daher nur stattgegeben werden, wenn die die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten Umfange die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihm für sich in Anspruch genommenen VergGr. IV a BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1, Unterabs. 4 BAT).
2. Für die Eingruppierung des Klägers kommt es auf die nachfolgenden Tarifbestimmungen des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT/VKA an:
Verg1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppe VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
...
...
Verg1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.
...
...
Vergütungsgruppe IV a
1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
...
b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
...
3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Denn ihm steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung zu. Auf die umfangreichen Ausführungen der Revision zu der von ihr als Kernproblem des Rechtsstreits betrachteten Frage, in welchem Umfang qualifizierende Aufgaben in einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit anfallen müssen, um für die Eingruppierung beachtlich zu sein, kommt es daher nicht an.
4. Da es sich bei den Tätigkeitsmerkmalen, auf die der Kläger seine Klage stützt, um Aufbaufallgruppen handelt, können die Anforderungen für seinen Vergütungsanspruch nach der VergGr. IV a BAT nur erfüllt sein, wenn die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe und der jeweils darauf aufbauenden Fallgruppen vorliegen. Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Beklagte die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 8. Oktober 1997 - 4 AZR 680/95 - AP Nr. 43 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
5. Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien ausgegangen. Es hat mit Recht und von den Parteien im Revisionsverfahren unbeanstandet angenommen, daß die tariflichen Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgr. 1 a BAT und der VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT vorliegen.
6. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt jedoch nicht die Heraushebungsmerkmale der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" der VergGr. IV a Fallgr. 1 a und b BAT. Dies hat das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der "Tätigkeiten bzw. Arbeitsvorgänge" 1, 2, 5 und 9, bei denen der Kläger die genannten Heraushebungsmerkmale der VergGr. IV a BAT als erfüllt ansieht, näher dargelegt. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
6.1 Bei den Merkmalen der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 25. März 1998 - 4 AZR 666/96 - AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist die Überprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, ob die Unterordnung des Sachverhalts (Subsumtion) unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. aus jüngerer Zeit Urteil des Senats vom 24. Juni 1998 - 4 AZR 304/97 - AP Nr. 241 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteile vom 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96 - BAGE 87, 41 = AP Nr. 30 zu § 554 ZPO; vom 17. Juni 1998 - 7 AZR 443/97 - AP Nr. 158 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; vom 17. November 1998 - 9 AZR 503/97 - NZA 1999, 872). Innerhalb der beschriebenen Grenzen haben die Tatsachengerichte einen Beurteilungsspielraum. Ist dieser nicht überschritten, liegt ein revisibler Rechtsfehler nicht vor.
6.2 Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Urteil des Landesarbeitsgerichts stand. Es hat die Rechtsprechung des Senats zu den unbestimmten Rechtsbegriffen der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung zunächst zutreffend dargestellt und sich daran auch bei der Subsumtion des Sachverhalts gehalten. Seine Ausführungen lassen weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch einen solchen gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Es hat ebenfalls alle wesentlichen Umstände bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe beachtet.
Auch der Kläger wirft dem Landesarbeitsgericht einen dieser revisiblen Rechtsfehler bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nicht vor. Bezüglich der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Nichterfüllung der Anforderung der herausgehobenen Bedeutung durch die Tätigkeit 2 - Eheschließungen und Familienbücher - rügt er, das Landesarbeitsgericht habe die von diesem selbst genannten Auswirkungen problemlos unter dieses Qualifizierungsmerkmal subsumieren müssen. Im übrigen sei diese Tätigkeit genauso bedeutsam wie die der Namensänderung (gemeint: Tätigkeit 5 - Namensführung), bei der das Landesarbeitsgericht diese Anforderung als erfüllt ansehe. Beide Rügen betreffen Wertungen, die sich im Beurteilungsspielraum des Landesarbeitsgerichts halten. Der Kläger setzt diesen lediglich seine eigene Würdigung der herausgehobenen Bedeutung entgegen. Damit ist ein revisibler Rechtsfehler nicht dargelegt.
6.3 Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe sich nicht auf die Prüfung beschränken dürfen, ob die Einzeltätigkeiten 1, 2 und 5 die Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung erfüllten, sondern bei allen 34 Einzeltätigkeiten die Erfüllung dieser Anforderungen prüfen, zumindest ihm Gelegenheit zur Substantiierung seines Vortrags "im Hinblick auf diese Einzelanteile der Einzeltätigkeiten" geben müssen, geht fehl. Nach den vom Kläger nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die damit für den Senat bindend sind (§ 561 ZPO), hat der Kläger lediglich für die Einzeltätigkeiten 1, 2, 5 und 9 die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. IV a BAT behauptet. Nur mit diesen Tätigkeiten brauchte sich daher das Landesarbeitsgericht zu befassen. Das ist geschehen. Das Landesarbeitsgericht hatte daher keine Veranlassung, dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrags zu den Einzelzeitanteilen der übrigen Einzeltätigkeiten zu geben.
6.4 Auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Entbehrlichkeit eines Sachverständigengutachtens kommt es für die Entscheidung nicht an. Diesbezüglich hat der Kläger eine Verfahrensrüge auch nicht erhoben.
6.5 Der vom Kläger für den Fall der Annahme eines einheitlichen großen Arbeitsvorgangs angeregten Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht bedurfte es nach alledem nicht.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Schliemann Friedrich Bott
Gnade Görgens
Fundstellen