Rn. 42
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Nach § 39a Abs 2 S 4 EStG ist der Antrag auf Bildung eines Freibetrages aus der Summe wegen
- erhöhter WK (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG iVm § 9 EStG, s Rn 11),
- erhöhter SA (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG iVm § 10 Abs 1 Nr 4, 5, 7, 9 u Abs 1a EStG, §§ 10b u 33 EStG, s Rn 12),
- ag Belastungen (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG iVm § 33 EStG, s Rn 13),
- ag Belastungen in besonderen Fällen (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG iVm § 33a EStG, s Rn 13),
- ag Belastungen (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG iVm § 33b Abs 6 EStG, s Rn 13) sowie
- des Freibetrags wegen des Erhöhungsbetrags für Kinder bei verwitweten Alleinerziehenden (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 8 EStG iVm § 24b EStG, s Rn 26)
nur zulässig, wenn
insgesamt 600 EUR übersteigen (beschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe).
Rn. 43
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Für die weiteren Ermäßigungstatbestände, dh
- die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG iVm § 33b Abs 1–5 EStG, s Rn 14),
- den Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 4a EStG iVm § 24b Abs 2 S 2 u 3 EStG, s Rn 15ff),
- die Beträge, wie sie bei der Festsetzung der ESt-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG, s Rn 18ff),
- die Freibeträge für Kinder ohne Anspruch auf Kindergeld (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 6 EStG, s Rn 22),
- die Freibeträge und die Hinzurechnungsbeträge bei mehreren Dienstverhältnissen (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 7 EStG, s Rn 23ff) sowie
- die Freibeträge wegen Anrechnung ausländischer Abzugssteuern (s Rn 27ff),
greift die Antragsgrenze demgegenüber nicht (unbeschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe).
Rn. 44
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Stützt der ArbN seinen Ermäßigungsantrag auf mehrere Gründe und übersteigen die Aufwendungen zwar insgesamt die Antragsgrenze von 600 EUR, die Summe der Aufwendungen für lediglich beschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe allein dagegen nicht, ist der Antrag (nur) insoweit unzulässig.
Beispiel:
Der ArbN beantragt wegen
die Ermittlung eines Freibetrags für das LSt-Abzugsverfahren.
Der Antrag ist bzgl WK und SA unzulässig, da diese zusammen nur 525 EUR betragen (1 350 EUR (WK) ./. 1 000 EUR (WK-Pauschbetrag) + 175 EUR = 525 EUR.
IHv 1 000 EUR ist der Antrag dagegen zulässig, da die Steuerermäßigung nach § 35a EStG unbeschränkt antragsfähig ist.
Rn. 45
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die FinVerw (R 39a.1 Abs 2 LStR 2015) geht bzgl der Frage, ob die Antragsgrenze nach § 39a Abs 2 S 4 EStG überschritten wird, von folgenden Grundsätzen aus:
- Soweit für WK bestimmte Beträge gelten, zB für Verpflegungsmehraufwendungen und pauschale Kilometersätze bei Auswärtstätigkeit, für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sind diese maßgebend.
- Bei SA iSd § 10 Abs 1 Nr 1a, 1b u 4 EStG (bestimmte, auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange auf wiederkehrenden Versorgungsleistungen, bestimmte Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs, bestimmte Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und gezahlte KiSt) sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen, auch wenn diese Aufwendungen geringer sind als der Pauschbetrag. Für SA iSd § 10 Abs 1 Nr 1, 5, 7 u 9 EStG (Kinderbetreuungskosten, Aufwendungen für die eigenen Berufsausbildung, Schuldgeld und Unterhaltsleistungen iRd Realsplittings) sind höchstens die nach diesen Vorschriften berücksichtigungsfähigen Aufwendungen anzusetzen.
- Zuwendungen an politische Parteien sind als SA auch zu berücksichtigen, soweit eine Steuerermäßigung nach § 34g S 1 Nr 1 EStG in Betracht kommt, nicht hingegen Zuwendungen an Vereine iSd § 34g S 1 Nr 2 EStG (bei denen die in Betracht kommende Steuerermäßigung erst bei der ESt-Veranlagung berücksichtigt wird).
- Bei allgemeinen ag Belastungen nach § 33 EStG ist von den dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennenden Aufwendungen ohne Kürzung um die zumutbare Belastung auszugehen; bei ag Belastungen in besonderen Fällen nach § 33a EStG und § 33b Abs 6 EStG sind dagegen nicht die Aufwendungen, sondern die wegen dieser Aufwendungen abziehbaren Beträge maßgebend.
- Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs 1 Nr 2, 3 u 3a EStG) bleiben in jedem Fall außer Betracht, auch soweit sie die Vorsorgepauschale (§ 39b Abs 2 S 5 Nr 3 EStG, s § 39b Rn 27ff (Mues)) übersteigen.
- Bei Anträgen von Ehegatten/Lebenspartnern, die beide unbeschränkt estpfl sind und nicht dauernd getrennt leben, ist die Summe der für beide Ehegatten/Lebenspartner in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge zugrunde zu legen. Die Antra...