Rn. 100

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gemäß § 139a Abs 1 S 1 u 3 AO iVm § 139c AO soll jedem wirtschaftlich Tätigen (natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen, § 139a Abs 3 AO) auf Anforderung des zuständigen FA eine Wirtschafts-ID-Nr zugeteilt werden.

Die Wirtschafts-ID-Nr wird derzeit noch nicht erteilt. Das BZSt geht davon aus, dass die Arbeiten zu deren Einführung auf Grund der Komplexität und Vielzahl der zu beteiligenden Gremien auch noch einen längeren Zeitraum beanspruchen werden.

 

Rn. 101

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In dieser Übergangszeit tritt an die Stelle der Wirtschafts-ID-Nr gemäß § 39e Abs 9 EStG die Steuernummer der Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des ArbG, in dem der für den LSt-Abzug maßgebende Arbeitslohn des ArbN ermittelt wird (§ 41 Abs 2 EStG). Dabei handelt es sich um die Steuernummer, unter der der ArbG die LSt-Anmeldung abgibt (s § 41 Rn 31 (Stickan)).

 

Rn. 102–104

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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