Jürgen Dräger, Tobias Müller
Rn. 1146
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die Bewertung der Einlage erfolgt grds mit dem Teilwert (zu den Ausnahmen s Rn 1165) zum Zeitpunkt der Zuführung. Der als Wertmaßstab anzusetzende Teilwert (s Rn 400ff) stellt einen Ausgangswert der Bewertung (s Rn 145, 36) dar (der "an deren Stelle tretende Wert" s Rn 350f). Auf die Betriebseröffnung sind die Bewertungsvorschriften zur Einlage entsprechend anzuwenden (§ 6 Abs 1 Nr 6 EStG "Totaleinlage"). S Rn 1221.
Rn. 1147
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Der Teilwert ist der primäre Bewertungsmaßstab der Einlage. Eine Teilwertvermutung wie im Zusammenhang mit der Teilwertabschreibung (s Rn 419) gibt es hier nicht, weil ebenso wie bei der Entnahme kein Korrekturbedarf gegenüber dem fortgeführten Buchwert besteht. Daraus folgt, dass der Teilwert eingelegter WG des UV idR ihrem gemeinen Wert entspricht.
Ein Abschlag v gemeinen Wert wegen einer gedachten Handelsspanne des fiktiven Erwerbers kommt nicht in Betracht (BFH v 10.07.1991, VIII R 126/86, BStBl II 1991, 840). Der Teilwert umfasst auch (fiktive) Erwerbskosten für das eingelegte WG (für Grundstück BFH v 29.04.1999, BStBl II 2004, 639).
Rn. 1148
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Abweichend davon stellen für sog Aufwandseinlagen die entstandenen Aufwendungen ohne Gewinnzuschlag den Bewertungsmaßstab dar. Diese Aufwandseinlagen ermöglichen es, dass der StPfl diese Aufwendungen als BA geltend machen kann, falls er diese Aufwendungen im Interesse seines Betriebes getätigt hat. Ein typisches Bsp für die Aufwandseinlage ist die betriebliche Nutzung eines im PV befindlichen Pkw (s Riepolt, DStR 2013, 2157), ebenso der mit der Ausübung eines Nießbrauchrechtes verbundene Aufwand (BFH BStBl II 1989, 763). Bewertungsmaßstäbe sind die entstandenen Aufwendungen ohne Gewinnzuschlag.
Sog echter Drittaufwand ist dagegen nicht als BA abzugsfähig (GrS BFH BStBl II 1999, 782), es sei denn, es handelt sich nur um einen abgekürzten Zahlungsweg.
Rn. 1149
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Nutzungsrechte sind ebenfalls nicht mit dem Teilwert, sondern mit den Aufwendungen des Betriebsinhabers zu bewerten. Dies gilt auch, wenn der StPfl ein Nutzungsrecht am eigenen betriebsfremden Vermögen einlegt. Auch in diesem Fall können als BA lediglich die entstandenen Aufwendungen berücksichtigt werden (BFH v 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl II 1988, 348). Dies gilt auch dann, wenn die laufenden Nutzungen kein WG darstellen. So hat der BFH hinsichtlich der Behandlung von Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden WG entstehen (sog Aufwandseinlage), entschieden, dass nicht der Wert der Nutzung, sondern der durch sie verursachte Aufwand als eingelegt angesehen werden muss.
Mit Urt BFH v 17.10.2013, III R 27/12, BStBl II 2014, 372 hat der BFH entschieden, dass der Aufwand, der durch die betrieblich veranlasste Mitnutzung der zum PV gehörenden Hallen entsteht, mangels sachgerechten Aufteilungsmaßstabes nicht im Wege der sog Aufwandseinlage berücksichtigt werden kann.
Zu einem vergleichbaren Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage s BFH v 16.09.2014, X R 32/12, BFH/NV 2015, 324.
Rn. 1150–1154
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
vorläufig frei