Rn. 12
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Der Gesetzgeber hat einen weiten Spielraum bei der Förderung bestimmter StPfl oder bestimmter Investitionen. Das BVerfG betont diesen in seiner st Rspr (zB BVerfGE 28, 206 (214); BVerfGE 49, 281 (283); BVerfGE 60, 16 (42); BVerfGE 61, 138 (147)). Daher verstößt auch die Bevorzugung kleiner und mittlerer Betriebe nicht gegen den allg Gleichheitssatz. Auch die Abgrenzung zwischen diesen Betrieben und solchen, die der Gesetzgeber für nicht förderungswürdig hält (durch die Betriebsgrößengrenzen in § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a–c EStG für den IAB und in § 7g Abs 6 Nr 1 EStG), ist mE sachgerecht iSd Verfassungs-Rspr (vgl dazu BVerfGE 57, 105 (115); BVerfGE 60, 123 (134)).
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