vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 21/08)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arbeitszimmer bei gemeinsamer beruflicher Nutzung durch Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG.
- Die tatsächliche Einrichtung eines Raumes gibt einen wichtigen Anhaltspunkt, z. B. wenn der Raum mit Aktenschränken und ähnlichen Büromöbeln ausgestattet ist.
- Nutzt die Gesellschafterin einer GbR ein häusliches Arbeitszimmer in einem Umfang, der den eigenen Eigentumsanteil übersteigt, sind die Aufwendungen dennoch abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume im Streitjahr 1997.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafter sind Eheleute. Der Ehemann ist hauptberuflich als … nichtselbstständig tätig. Die Klägerin, also die GbR, betrieb eine … Beratung. Dabei beriet sie … betriebe über den Einsatz von… . Die … anlagen, richtete der Ehemann ein. Die Schulung und Betreuung der Kunden übernahm die Ehefrau.
Bis etwa zur Mitte des Streitjahres betrieb die Klägerin das Unternehmen im Bereich …. Dort hatten die Gesellschafter ein „Arbeitszimmer” in ihrer angemieteten Wohnung eingerichtet, in der Größe von … qm … Nach Versetzung des Ehemannes betrieben die Gesellschafter das Unternehmen dann in …. Dort richteten sie im selbst genutzten Einfamilienhaus ein „Arbeitszimmer” in der Größe von rund… qm im Obergeschoss ein. Der Raum war mit … ausgestattet…
In ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für die „Arbeitszimmer” in … und in … im Gesamtbetrage von … DM geltend…. Das Finanzamt ließ nach dem Ergebnis des Einspruchsverfahrens den auf die Ehefrau entfallenden hälftigen Anteil dieser Aufwendungen, also … DM, in voller Höhe zum Abzug zu, von der anderen, auf den Ehemann entfallenden Hälfte ließ es indes wegen der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 erster Halbsatz EStG nur 2.400 DM zum Abzug zu. Der Raum … sei als „häusliches Arbeitszimmer” zu werten. Der Ehemann habe wegen seines Hauptberufes … den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit jedoch nicht in diesem Raum. Wegen der Auffassung des Finanzamtes im Einzelnen wird auf die Ausführung im Einspruchsbescheid verwiesen…. Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin meint, die Kürzung der Aufwendungen für den Arbeitsraum sei nicht gerechtfertigt. Es handele sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, wie das Finanzamt jedoch meine. Vielmehr diene der Raum ihrer „gewerblichen” Tätigkeit, wie dies bei einem typischen häuslichen Arbeitszimmer jedoch nicht der Fall sei. Der Raum sei auf ihre spezifischen Belange abgestellt und auch deshalb so groß dimensioniert. Sie habe den Raum auch für die Schulung von Kunden eingerichtet. Deshalb seien in dem Raum auch vier …Arbeitsplätze. Allerdings hätten die Kunden diese Dienstleistung jedenfalls in den Jahren 1997, 1998 nicht nachgefragt. Wegen der Begründung der Klage im Einzelnen wird auf die Klageschrift und die Schriftsätze vom….
Die Klägerin beantragt,
weitere Betriebsausgaben in Höhe von …. DM zum Abzug zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
Klagabweisung
und meint auch weiterhin, weitere Aufwendungen seien nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Ehemannes liege nicht im Arbeitszimmer. Wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liege, müsse für jeden Gesellschafter gesondert ermittelt werden. Wegen der Auffassung des Finanzamtes im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom … verwiesen (GA Bl. 34).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Aufwendungen für den Raum im Obergeschoss sind im Streitjahr in voller Höhe abzugsfähig.
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG sind Aufwendungen für ein „häusliches Arbeitszimmer” in voller Höhe nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der (hier) betrieblichen Betätigung bildet. Stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung vor, sind die Aufwendungen hierfür, begrenzt auf 2.400 DM, nur abzugsfähig, wenn die betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In allen anderen Fällen ist ein Abzug im Ganzen ausgeschlossen. Danach kann die Klägerin im vorliegenden Fall den Abzug ihrer Aufwendungen für das Arbeitszimmer in vollem Umfang beanspruchen:
1. Der Raum im Obergeschoss des im Streitjahr bezogenen Einfamilienhauses der Gesellschafter ist, ebenso wie auch der Dachgeschossraum in der Mietwohnung zuvor, ein Arbeitszimmer im Sinne der Vorschrift. Ein Arbeitszimmer ist ein Arbeitsraum, der seiner Funktion und Ausstattung nach der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteil vom...