OFD Koblenz, Verfügung v. 11.12.2000, S 1978 A - St 34 2

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 17.11.2000 zur erstmaligen Anwendung der Neuregelungen des UmwStG durch das StSenkG in den Fällen der rückwirkenden Umwandlung wie folgt geäußert:

„In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur erstmaligen Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23.10.2000 (BGBl 2000 I S. 1433, BStBl 2000 I S. 1428) wie folgt Stellung genommen:

§ 27 Abs. 1 a Satz 2 UmwStG ist auf übereinstimmenden Antrag aller an der Umwandlung Beteiligten aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden, wenn lediglich die Eintragung im Register in dem ersten Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft erfolgt, für das das KStG in der Fassung des Artikels 3 des StSenkG erstmals anzuwenden ist.”

Die OFD Koblenz macht dazu folgenden Zusatz:

a) Fallen der steuerliche Übertragungsstichtag und die Register-Eintragung der Umwandlung noch in ein Wirtschaftsjahr der Überträgerin, für das das KStG 1999 gilt, ist auf die Umwandlung noch das UmwStG a.F. anzuwenden.

b) Wird in dem ersten Wirtschaftsjahr, in dem bei der Überträgerin neues Recht gilt, ein Rechtsakt i.S. des UmwStG wirksam, der steuerlich mit zulässiger Rückwirkung belegt worden ist, und fällt der steuerliche Übertragungsstichtag in ein Wirtschaftsjahr der Überträgerin, für das noch das KStG 1999 gilt, ist auf die Umwandlung nach § 27 Abs. 1 a Satz 2 UmwStG n.F. grundsätzlich neues Recht anzuwenden, es sei denn, die Voraussetzungen der o.a. Billigkeitsregelung liegen vor.

Für die Anwendung der Billigkeitsregelung gilt:

Der übereinstimmende Antrag muss von der übertragenden Kapitalgesellschaft, von der übernehmenden Gesellschaft und von den Anteilseignern der übertragenden Kapitalgesellschaft gestellt werden.

Die Billigkeitsregelung setzt voraus, dass nur die Eintragung im Register im ersten Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft, für das das StSenkG erstmals anzuwenden ist, erfolgt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle anderen Voraussetzungen, insbesondere die Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Register, in einem Wirtschaftsjahr der übertragenden Kapitalgesellschaft erfolgen muss, für das noch das KStG 1999 anzuwenden ist.

 

Normenkette

UmwStG § 27 Abs. 1a Satz 2

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