Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 6
§ 51a bezweckt die Förderung der bäuerlichen Veredelungswirtschaft durch landwirtschaftliche Tierhaltungsgemeinschaften und stellt sicher, dass Zusammenschlüsse von Landwirten zur gemeinschaftlichen Tierhaltung unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Gewerbebetriebe, sondern als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft behandelt werden.
Rz. 7
§ 51 BewG stellt für die Abgrenzung zwischen der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierhaltung auf ein bestimmtes Verhältnis des Viehbestands zur landwirtschaftlich genutzten Fläche ab. Landwirtschaftliche Tierhaltungsgemeinschaften haben aber i.d.R. keine eigene landwirtschaftlich genutzte Fläche, da diese zivilrechtlich bei den beteiligten Landwirten verbleibt. Ohne eine Sonderregelung müssten derartige Tierhaltungsbetriebe daher als gewerbliche Betriebe angesehen werden. § 51a BewG ermöglicht es daher, dass auch die gemeinschaftliche Tierhaltung durch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, durch Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, oder durch Vereine unter bestimmten Voraussetzungen zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört.
Rz. 8
Damit ist erstmals die Möglichkeit für gemeinschaftliche Tierzucht und Tierhaltung geschaffen worden, ohne dass die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen durch die Kooperation erfolgen muss. Der wesentliche Zweck des § 51a BewG besteht darin, dass die nach § 51 Abs. 1a BewG auf der Grundlage der regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche sich ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung auf die Tierhaltungsgemeinschaft ganz oder zum Teil übertragen werden darf.
Rz. 9
Ertragsteuerlich sind die Einkünfte aus einer gemeinschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung gesondert und einheitlich festzustellen. Liegen die Voraussetzungen des § 51a BewG vor, handelt es sich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Umsatzsteuerrechtlich kann die Gemeinschaft die Pauschalversteuerung nach § 24 UStG anwenden, sofern es sich bei den erbrachten Leistungen um landwirtschaftliche Dienstleistungen handelt. Die Befreiung landwirtschaftlicher Dienstleistungen erlaubt das Unionsrecht allerdings nur für die im Anhang zur jeweiligen Richtlinie aufgeführten Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mithilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs vorgenommen werden. Als landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten nach dem Anhang nur Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen.
Rz. 10– 12
Einstweilen frei.