Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 16
Das Bewertungsgesetz grenzt die Tierbestände, die nicht überschritten werden dürfen, wenn sie zur Land- und Forstwirtschaft gehören sollen und damit keine gewerbliche Tierhaltung gegeben ist, grundsätzlich nach Vieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche ab. Der Begriff "Vieheinheit" ist ein steuertechnischer Begriff, der einerseits von dem Futterbedarf der Tiere und andererseits von der Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher Nutzflächen bestimmt wird.
Rz. 17
Aufgrund einer zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 durchschnittlichen Bodenproduktion von 37 Doppelzentner Getreide je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche und einem jährlichen Futterbedarf für eine Vieheinheit von 20 Doppelzentner Getreide wurde angenommen, dass aus eigener Futterproduktion zwei Vieheinheiten je Hektar erzeugt oder gehalten werden können. Eine Ausnahme besteht für Pelztiere.
Rz. 18
Nach dem BFH-Urteil v. 8.12.1993 verstößt der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf der Tiere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und ist damit verfassungsgemäß. Das BVerfG hat mit Beschluss v. 2.5.1994 die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung des BFH nicht angenommen. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Erhöhung der Vieheinheiten-Staffel ab dem 1.1.1999 hat bisher nicht stattgefunden.
Rz. 19
§ 51 BewG betrifft nur Tierhaltung, soweit die Tiere überhaupt zur Landwirtschaft gehören. Dazu gehören nicht nur pflanzenfressende Tiere. Für die Landwirtschaft nicht typische Tierarten werden aber von § 51 BewG nicht erfasst, denn sie sind bereits auf Grund allgemeiner Abgrenzungskriterien aus der Landwirtschaft auszuscheiden. Letztlich bestimmt die Verkehrsauffassung, welche Tierarten landwirtschaftlich gezüchtet und gehalten werden können. Die Züchtung und das Halten von Kleintieren, wie Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Hamstern, Ratten und Mäusen, die als Haustiere oder als Lebendfutter für andere Tiere verwendet werden, stellen ungeachtet einer vorhandenen Futtergrundlage eine gewerbliche Tätigkeit dar, nicht aber eine land- und forstwirtschaftliche Tierzucht und -haltung.
Rz. 20
Brütereien, bei denen Küken aus Bruteiern gewonnen und als Eintagsküken weiterveräußert werden, sind grundsätzlich als gewerbliche Betriebe einzustufen. Dient die Brüterei hingegen dazu, eine bessere Verwertung der eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu ermöglichen, kann sie als Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft angesehen werden. Werden in einer Brüterei nur die in eigenen Geflügelställen erzeugten Bruteier verwendet, liegt kein selbständiger Betrieb vor.
Rz. 21
Der Betrieb von Fischmästungs- und Verarbeitungsanlagen soll auch dann, wenn er in einer Großanlage betrieben wird, keine gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung darstellen. Die Haltung von Fasanen und Straußen wird bei ausreichender Fläche dann der landwirtschaftlichen Urproduktion zugeordnet, wenn die Haltung der Tiere zur Fleischerzeugung erfolgt. Betreibt ein Landwirt hingegen außerhalb seines viehlos bewirtschafteten Gutshofs im Wege der Lohntierhaltung eine Legehennenfarm, so ist die Legehennenhaltung nicht als Betriebszweig der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, sondern als selbständiger gewerblicher Betrieb zu qualifizieren. Das gilt auch dann, wenn die landwirtschaftlichen Flächen des Gutsbetriebes ausreichen würden, um der Legehennenhaltung als Futtergrundlage zu dienen.
Rz. 22
Tiere, die überwiegend Fleisch fressen, gehören nicht zur Landwirtschaft. Auch die Züchtung und Abgabe von Haustieren (Hunde, Katzen, Vögel) liegt außerhalb der landwirtschaftlichen Übung. Nach vorgenannter Entscheidung gehört die Tierhaltung aus Liebhaberei oder aus Freude am Tier zur Erfüllung von Luxusbedürfnissen nicht zur Landwirtschaft. Auch Brieftaubenhaltung oder -zucht gehört nicht zur Landwirtschaft.
Rz. 23
Pferde einer Vollblutzüchtung gehören zu den Luxusgegenständen, wenn es sich bei der Vollblutzucht um Liebhaberei handelt. Auch das Einstellen, Füttern und Betreuen von Sportpferden gehört im Regelfall nicht zu den typischen Leistungen eines landwirtschaftlichen Betriebes, da sie von ihren Eigentümern zur Ausübung des Freizeitsportes und nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Sie sind dann nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Tierbestand zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn parallel dazu eigene Reitpferde gehalten und stundenweise zur Vermietung angeboten werden. Auch diese gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, da die Vergütung des Nutzers nicht für das Vorhalten der Tiere, sondern für das Zur-Verfügung-Stellen der jeweils angemieteten Pferde geleistet wird.
Rz. 24
Andererseits kann bei einer Vollblutzucht ebenso wie bei einer Reitpferdehaltung oder Reitpferdezucht landwirtschaftliche Tierhaltung gegeben sein, wenn die Fu...