Rz. 6

[Autor/Stand] Der/die Beteiligte/n eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens hat/haben bestimmte Pflichten und Rechte.[2] Dies betrifft vor allem die Mitwirkungspflicht bei der Klärung des Sachverhalts (§§ 90, 93, 97 AO), die primär durch die Abgabe einer Steuererklärung erfüllt wird (§§ 149, 150 AO). Im Gegenseitigkeitsverhältnis hierzu steht die Pflicht der Behörden, dem/n Beteiligten grundsätzlich und insbesondere bei ihm/ihnen ungünstigen Abweichungen vom Inhalt der Steuererklärung/en zuvor rechtliches Gehör zu gewähren (§§ 91, 110 AO). Die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidungen ist im Wege des Einspruchs nach Maßgabe der §§ 348 ff. AO sowie durch die Finanzgerichtsbarkeit nach den Vorschriften der FGO überprüfbar (Art. 19 Abs. 4 GG).

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Spezialvorschrift[4] des § 154 Abs. 1 Satz 1 BewG benennt als Beteiligte die Personen, denen diese Rechte und Pflichten im Bedarfsbewertungsverfahren zustehen bzw. obliegen. Umkehrschließend werden dadurch alle anderen, tatbestandlich nicht erfassten, Personen grundsätzlich von einer aktiven Teilnahme ausgeschlossen. Sie sind Dritte, die ggf. Auskünfte zu erteilen und/oder Urkunden vorzulegen haben (§§ 93 Abs. 1 Satz 3, 94, 97 Abs. 1 Satz 3 AO), aber auch als Bevollmächtigte – als Empfangsbevollmächtigte i.S. des § 183 AO wohl nur nach Maßgabe des § 154 Abs. 3 BewG (s. auch § 153 BewG Anm. 6, 28) – oder Beistände für die Beteiligten handeln können (§ 80 AO). Denkbar ist allerdings, dass sie als Adressaten einzelner Verwaltungsakte und damit nach § 78 Nr. 2 AO als Beteiligte in Frage kommen.[5]

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[2] S. auch Hofmann in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz4, § 154 BewG Rz. 7 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[4] Leitfaden zum Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG – Allgemeines, OFD NW v. 3.9.2013 – S 3190 - 2013 - St 25, juris.
[5] Vgl. Kruse, Lehrbuch des Steuerrechts, Band I, § 12 I.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016

1. Beteiligung kraft Zurechnung (Nr. 1)

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Es kommt auf die personelle Zurechnung des jeweiligen Feststellungsgegenstands an. Sie richtet sich grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen (§ 39 Abs. 1 AO). Insoweit gilt hier die zivilrechtliche Rechtslage,[2] denn die Bedarfsbewertung erfolgt allein zum Zwecke der Besteuerung nach dem ErbStG und GrEStG (s. auch § 153 BewG Anm. 47 m.w.N.). Ob es stattdessen "sachgerecht und sinnvoll" ist, mit dem BFH – unter Bezug auf § 179 Abs. 2 Satz 1 AO und Ablehnung der Anwendung des § 39 AO – nur die in Betracht kommenden Steuerschuldner als Beteiligte i.S.d. § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG anzusehen,[3] dürfte aufgrund des § 154 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BewG (i.d.F. bis 31.12.2015) jedenfalls für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 zweifelhaft sein, zeigt doch der Gesetzgeber mit dieser neuen, inzwischen verkürzten, Vorschrift (nun § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG), dass die zugleich unverändert gebliebene Nr. 1 einen eigenständigen Regelungsbereich haben muss.[4]

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Dem Wortlaut der Norm folgend ("... zuzurechnen ist") kann bei Sachen nur ein aktueller[6] Eigentümer Beteiligter sein; bei Forderungen und Rechten ist dies der jeweilige Gläubiger bzw. Rechtsinhaber, bei Gesellschaftsanteilen der jeweilige Gesellschafter/Anteilseigner,[7] speziell in Erbbaurechtsfällen der Erbbauberechtigte.[8] Jeder den jeweiligen Feststellungsgegenstand betreffende Rechtsträgerwechsel beeinflusst daher die Beteiligtenstellung – wenn nicht auch § 154 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BewG einschlägig sind.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Dies gilt stets in Fällen des § 153 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 und 3 (s. § 153 BewG Anm. 48 ff., 64, 73) und des § 153 Abs. 2 Satz 2 BewG (s. § 153 Anm. 56 f.).[10] Personengesellschaften können sich ihren danach im Interesse ihrer Gesellschafter bestehenden Erklärungspflichten entziehen, wenn und soweit sie dem Erklärungsverlangen eines Feststellungsfinanzamts durch Übertragung von Feststellungsgegenständen zuvorkommen. Dies gilt für Kapitalgesellschaften ebenso, sofern kein Fall des § 153 Abs. 3 BewG vorliegt. Auch umwandlungsrechtliche Veränderungen wirken sich eigentumsrechtlich aus (§ 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, § 131 Abs. 1 Nrn. 1, 2 UmwG; § 738 BGB). Die Feststellungsfinanzämter sollten sich daher tunlichst vor Beginn eines Feststellungsverfahrens sorgfältig über die Eigentumslage und die Vertretungsverhältnisse informieren.[11]

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Auch ein Steuerschuldner kommt nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG als Beteiligter in Betracht. Dies gilt nicht nur, wenn – lediglich aus erbschaft-/schenkungsteuerlichem Anlass (§ 151 Abs. 5 Satz 3 BewG) – § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG eine (anteilige) Zurechnung vorschreibt;

 
Hinweis

Aufgrund der Änderung dieser Norm durch das ErbStRG muss man unterscheiden (s. aber Anm. 39):

  • Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2009: Allein Grundbesitzbewertungen können betroffen sein (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG a.F.).
  • Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008: Auch Bedarfsbewertungen n...

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