(1) Der Vollziehungsbeamte darf grundsätzlich Bestandteile eines Grundstücks nicht pfänden. Dazu gehören unter anderem:
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Grundstückserzeugnisse, solange sie mit dem Boden zusammenhängen, zum Beispiel das auf dem Grundstück stehende schlagbare Holz, |
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Mineralien, Torf und dergleichen, solange sie noch nicht gewonnen (von dem Grundstück noch nicht getrennt) sind. |
(2) Pfändbar sind hingegen Garten-, Feld- und ähnliche Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, wenn
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ihre Reife innerhalb eines Monats bevorsteht, |
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sie nicht nach kAbschnitt 33 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a unpfändbar sind und |
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sie nicht bereits durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden sind. |
Die Beschlagnahme im Weg der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Verpächters berührt nicht das Recht des Pächters auf Fruchtgenuss und schließt deshalb auch nicht eine Vollstreckung gegen den Pächter durch Pfändung ungetrennter Garten-, Feld- und ähnlicher Früchte aus.
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