Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Divergenz bei nur fallbezogenen rechtlichen Hinweisen; Verfahrensrügen
Leitsatz (NV)
Mit der Divergenzrüge wird eine Abweichung nicht hinreichend dargetan, wenn es sich nicht um einen tragenden Grund der angeblichen Divergenzentscheidung handelt, sondern lediglich um fallbezogene rechtliche Hinweise.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1992 VIII R 98/90 (BFH/NV 1993, 468, 470) geltend macht, weil das Finanzgericht (FG) lediglich bei eindeutigen Anhaltspunkten im Falle einer vorüber gehenden Ertraglosigkeit eines Wirtschaftsgutes eine Einkünfteerzielungsabsicht verneint, während der erkennende Senat in jener Entscheidung ausgeführt hat, der Abzug von Werbungskosten entfalle bereits bei Ungewißheit über das Fortbestehen der Einnahmeerzielungsabsicht, handelt es sich erkennbar um lediglich fallbezogene rechtliche Hinweise des Senats anläßlich der Aufhebung und Zurückverweisung, nicht hingegen -- was erforderlich wäre -- um einen tragenden Grund jener Entscheidung (vgl. dazu Ruban/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 23, m. w. N.). Der Senat hatte das angefochtene Urteil wegen fehlender ausreichender Feststellungen des FG, also wegen eines materiell-rechtlichen Mangels, aufgehoben.
2. Die Beschwerde bezeichnet im übrigen keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
a) Soweit sie eine fehlende Prüfung der Frage durch das FG vermißt, ob aus verschiedenen Rechtsgründen die Annahme eines kapitalersetzenden Darlehens ausscheide, wird ein materiell-rechtlicher Mangel behauptet.
b) Soweit sie beanstandet, das FG habe zu Unrecht eine Einnahmeerzielungsabsicht angenommen, wird gleichfalls ein materiell-rechtlicher Fehler geltend gemacht.
c) Im übrigen legt die Beschwerde nicht konkret dar, was aber für eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforderlich ist, welche aufklärungsbedürftigen Tatsachen unaufgeklärt geblieben sein sollen, welche Beweismittel das FG nicht erhoben hat und aus welchen Gründen sich ihre Erhebung hätte aufdrängen müssen und schließlich warum der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt) derartige Beweise nicht von sich aus angeboten hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. März 1977 VI R 96/74, BFHE 122, 82, BStBl II 1977, 693, 694; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 115 FGO Rz. 90).
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 424395 |
BFH/NV 1996, 214 |