Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollerstattung für vernichtete oder zerstörte Waren
Leitsatz (NV)
1. Die Destillation von Glykolwein zu Industriealkohol ist keine Vernichtung oder Zerstörung des Weins i. S. des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 ErstattungsVO.
2. Feststellungen eines chemischen Untersuchungsamts, Waren ,,seien zur Vernichtung gegeben" worden, muß sich das HZA nicht abgabenrechtlich zurechnen lassen.
3. Das FG ist, falls sich ihm Fragen nach der Auslegung von Gemeinschaftsrecht stellen, auch dann nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH verpflichtet, wenn die Revision gegen sein Urteil nur kraft Zulassung stattfindet. Im Absehen von der Vorlage liegt kein Verfahrensmangel.
Normenkette
ErstattungsVO (= VO Nr. 1430/79 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2
Tatbestand
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt - HZA -) fertigte auf Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in der Zeit vom Juni 1984 bis Juli 1985 Weine aus Österreich zum freien Verkehr ab und erhob u. a. Zoll. Nachdem festgestellt worden war, daß die Weine Diäthylenglykol enthielten und deshalb nicht verkehrsfähig waren, lieferte die Klägerin im Dezember 1985 bis März 1986 insgesamt . . . l dieser Weine zur Destillation zu Industriealkohol an die Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BMonV). Für diese Weine beantragte sie beim HZA Erstattung des entrichteten Zolls. Das HZA lehnte diese ab. Die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage wies das Finanzgericht (FG) mit folgender Begründung ab:
Das HZA habe die Erstattung des Zollbetrages zu Recht abgelehnt. Die Erstattung von Zoll nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 - ErstattungsVO - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 175/1) hänge nach Art. 6 Abs. 1 ErstattungsVO davon ab, daß diese Waren unter zollamtlicher Überwachung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt oder, falls es gestattet werde, unter zollamtlicher Überwachung vernichtet oder zerstört würden. Durch die Destillation zu Industriealkohol seien die Weine nicht vernichtet worden. Nach dem Abtrieb sei eine andere Ware (Industriealkohol) mit anderen, sinnvoll nutzbaren Eigenschaften übriggeblieben. An den Abschlußbericht des Chemischen Untersuchungsamtes A und die darin getroffene Feststellung, daß die Weine ,,zur Vernichtung gegeben" worden seien, sei das HZA rechtlich nicht gebunden gewesen. Ein chemisches Untersuchungsamt sei nicht dazu berufen, mit steuerrechtlicher Bindungswirkung festzustellen, daß eine Ware durch einen bestimmten Vorgang i. S. des Art. 6 Abs. 1 ErstattungsVO vernichtet worden sei.
Die Weine seien auch nicht zerstört worden. Der Zweck der Zerstörung sei wie der der Vernichtung auf die weitestmögliche Beseitigung der Ware gerichtet. Der aus dem glykolverseuchten Wein gewonnene Industriealkohol sei jedoch nicht der unvermeidbare Rückstand aus einer an sich beabsichtigten völligen Beseitigung des Weines. Der Wein sei von der BMonV übernommen worden, um ein wirtschaftlich verwertbares anderes Erzeugnis herzustellen. Der hergestellte Alkohol hätte durchaus auch vernichtet werden können. Für die Behauptung, daß es keine andere Möglichkeit der Beseitigung des Weines als die Destillation gegeben habe, sei die Klägerin jeglichen Beweis schuldig geblieben. Es liege keine Zerstörung vor, sondern eine Umwandlung von Wein in Industriealkohol.
Die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) komme nicht in Betracht, weil das FG keine Zweifel hinsichtlich der Auslegung der ErstattungsVO habe. Das FG sehe keinen Grund, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde mit ausführlicher Begründung ein. Das HZA hat sich zur Nichtzulassungsbeschwerde nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. a) Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Frage nach dem Inhalt der Begriffe Vernichtung und Zerstörung i. S. des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 ErstattungsVO bedürfe einer höchstrichterlichen Klärung. Die Beantwortung habe praktische Relevanz für eine unbestimmte Anzahl weiterer und künftiger Fälle. Die Klärung sei durch die Vorentscheidung nicht vermittelt worden. Denn sie werde durch die von ihr herangezogene Kommentarliteratur nicht nur nicht gestützt, sondern weiche teilweise erheblich von den dortigen Beurteilungskriterien ab.
b) Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Betracht wegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es aber, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt. Das ist hier der Fall. Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt bedarf es nicht einer ausführlichen und allgemein gültigen Definition der Begriffe Zerstörung und Vernichtung im Sinne der ErstattungsVO. Vielmehr ist lediglich zu entscheiden, ob die Destillation von Wein im vorliegenden Fall die Merkmale der Begriffe Vernichtung oder Zerstörung erfüllt. Das ist offensichtlich aus den vom FG angeführten Gründen nicht der Fall, da die Destillation des fraglichen Weines zur Entstehung einer anderen wirtschaftlich nutzbaren Ware (Industriealkohol) geführt hat, die ihrerseits weder vernichtet oder zerstört worden ist.
2. a) Die Klägerin trägt vor, daß sich die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache auch aus der kategorischen Beurteilung des FG ergebe, ein chemisches Untersuchungsamt könne keine Feststellungen treffen, an die ein HZA abgabenrechtlich gebunden sei, weil es insoweit an jeder rechtlichen Grundlage fehle. Die Frage des Verhältnisses der Zollverwaltung zu der von ihr im Auftragswege bzw. im Wege der Amtshilfe eingeschalteten Behörde zur feststellenden Klärung steuererheblicher Sachverhalte und zur Durchführung oder Überwachung abgabenrechtlich bedeutsamer Handlungen bedürfe schon wegen der dauernden praktischen Relevanz einer Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH). Grundlagenbescheide könnten grundsätzlich auch Entscheidungen ressortfremder Behörden sein, die für Steuerverwaltungsakte verbindlich seien. Allerdings komme die gesetzliche Anordnung dieser sog. Feststellungswirkung nur ausnahmsweise vor. Selbst dann aber, wenn eine Feststellungswirkung nicht ausdrücklich oder konkludent angeordnet sei, könne es rechtlich geboten sein, sich tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen fremder Behörden anzuschließen, wenn ansonsten z. B. etwaige durch den Akt der fremden Behörde geschaffene wirtschaftliche Verhältnisse negiert würden. Ferner sei von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Zollverwaltung Feststellungen einer anderen Behörde zurechnen lassen müsse, die sie im Wege der gesteigerten Amtshilfe in das Verfahren dergestalt einbinde, daß die ersuchte Behörde nach außen tätig werde und Teilakte des Verfahrens selbständig durchführe. Auch die Beantwortung dieser Frage liege im allgemeinen Interesse.
b) Auch insoweit fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage, da sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt. Es geht um die Frage, ob die streitbefangenen Weine durch die Destillation zu Industriealkohol i. S. des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 ErstattungsVO ,,vernichtet" oder ,,zerstört" worden sind. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Annahme, daß die Feststellung im Abschlußbericht des Chemischen Untersuchungsamtes A, die Weine seien ,,zur Vernichtung gegeben" worden, diese Frage in einer das HZA und das FG bindenden Weise entschieden hat. Vom Bestehen einer solchen Bindung könnte nur dann ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Rechtsnorm bestünde. Entsprechendes gilt für die Annahme der Klägerin, das HZA müsse sich unter bestimmten Voraussetzungen Feststellungen des Chemischen Untersuchungsamtes zurechnen lassen. Es gibt keine Rechtsnorm, aus der sich eine entsprechende Pflicht des HZA entnehmen läßt. Das gilt um so mehr, als es sich dabei nicht nur um eine tatsächliche Feststellung handelt, sondern auch um die Frage der Auslegung des Begriffes ,,Vernichtung". Zumindest diese Auslegung kann ein chemisches Untersuchungsamt nicht mit bindender Wirkung gegenüber einer Zollbehörde vornehmen.
3. a) Die Klägerin trägt vor, die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache ergebe sich aus dem Umstand, daß das FG zumindest dem Begriff Zerstörung i. S. der ErstattungsVO eine subjektive Komponente beilege. Eine Zerstörung setze nach Auffassung des FG voraus, daß ein unvermeidbarer Rückstand aus einer an sich beabsichtigten völligen Beseitigung des Weines vorhanden sei. Es sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob der Zerstörungsbegriff an den objektiven Zustand einer Ware anknüpfe oder ob er im Sinne einer finalen Handlung zu verstehen sei.
b) Die Klägerin verkennt die Bedeutung der entsprechenden Ausführungen des FG. Das FG hat den Begriff der Zerstörung rein objektiv als eine Einwirkung auf eine Ware definiert, die trotz größtmöglicher Intensität einen nicht mehr weiter zerstörbaren Rest übrigläßt, der noch verwertbar ist. Die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten spielen also keine Rolle. Etwas anderes kann auch aus den Ausführungen des FG nicht entnommen werden, die BMonV habe jedenfalls nicht die Absicht gehabt, den Wein zu beseitigen, sondern habe aus ihm ein anderes verkehrsfähiges und wirtschaftlich sinnvoll einsetzbares Erzeugnis gewinnen wollen. Das ist nur ein zusätzlicher, nicht tragender Hinweis des FG auf die von ihm festgestellte Tatsache, daß der durch die Destillation entstandene Industriealkohol kein bei der ,,Zerstörung" des Weines übriggebliebener ,,unvermeidbarer Rückstand" sei. Die von der Klägerin insoweit als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage ist also im vorliegenden Fall ebenfalls nicht klärungsbedürftig und überdies auch nicht klärungsfähig, weil es nach den vom FG festgestellten Umständen auf die Frage nicht ankommen kann, welche subjektiven Vorstellungen die Beteiligten hatten.
4. a) Die Feststellung des FG, die Klägerin sei jeglichen Beweis schuldig geblieben, daß es keine andere Möglichkeit der Beseitigung des Weines als die Destillation gegeben habe, ist nach Auffassung der Klägerin verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das FG habe den aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt nur unvollständig berücksichtigt und damit § 96 Abs. 1 FGO verletzt. Außerdem habe das FG ihren, der Klägerin, Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt habe, zu dem sie sich nicht habe äußern können. Ihre Absicht zur völligen Beseitigung des Weines als Merkmal des Zerstörungsbegriffs und damit als Voraussetzung des Erstattungsanspruchs sei in keiner Phase des Rechtsstreits Erörterungsgegenstand gewesen. Diese Verfahrensweise verletze schließlich auch den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 FGO). Es habe sich dem FG aufdrängen müssen, bei der Staatsanwaltschaft Auskunft zur Frage einzuholen, ob es nach deren Kenntnis weitere Entsorgungsmöglichkeiten in der vorausgegangenen Zeit gegeben habe (außer der Verbringung zur Reinigungsanstalt der BMonV).
b) Diese Rügen können schon deswegen keinen Erfolg haben, weil es auf die vom FG festgestellte Tatsache, die Klägerin sei den Beweis schuldig geblieben, daß es keine andere Möglichkeit der Beseitigung des Weines als die Destillation gegeben habe, rechtlich für die Entscheidung nicht ankommt, die Vorentscheidung also auf dem angeblichen Verfahrensmangel jedenfalls nicht beruhen kann. Auch wenn die Klägerin den Beweis erbracht hätte, daß es keine andere Beseitigung des Weines als die Destillation gegeben habe, kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, der Wein sei durch die Destillation vernichtet oder zerstört worden. Denn zumindest hätte dann zusätzlich noch das Ergebnis der Destillation, der gewonnene Industriealkohol, vernichtet oder zerstört werden müssen, was nach den - insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des FG nicht geschehen ist.
5. a) Die Klägerin sieht einen weiteren Verfahrensmangel darin, daß das FG keine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt hat. Durch diese Verfahrensweise sei ihr der gesetzliche Richter i. S. von Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes vorenthalten worden. Der Senat habe zwar mit Beschluß vom 3. Februar 1987 VII B 129/86 (BFHE 148, 489, BStBl II 1987, 305) entschieden, daß in der Unterlassung der Einholung einer Vorabentscheidung durch das FG kein Verstoß gegen Verfahrensrecht liege. Der vom Senat in dieser Entscheidung zitierte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 20. März 1986 3 B 3.86 (Neue Juristische Wochenschrift 1987, 601) enthalte aber eine bedeutsame zusätzliche Erwägung. Nach Auffassung des BVerwG habe es im pflichtgemäßen Ermessen der Vorinstanz gelegen, ob es eine Vorabentscheidung des EuGH einholen wolle. Im vorliegenden Fall habe aber das FG von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen erkennbaren Gebrauch gemacht. Dieser Ermessensfehlgebrauch stelle für sich genommen bereits einen Verfahrensmangel dar. Auf diesem Verfahrensmangel könne die Entscheidung auch beruhen. Schon aus rechtlichen Gründen komme nur eine einzige Entscheidung in Betracht, nämlich die, die Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Darauf hinzuweisen sei auch, daß der Senat im Beschluß in BFHE 148, 489, BStBl II 1987, 305 ersichtlich von einem rein formellen Rechtsmittelbegriff ausgegangen sei. Es bestünden aber rechtsgrundsätzliche Bedenken, die Nichtzulassungsbeschwerde als ,,Rechtsmittel" i. S. des § 115 Abs. 3 FGO anzusehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde habe keine Devolutionswirkung hinsichtlich der Hauptsache. Über den sachlichen Erfolg der Revision werde nicht entschieden. Die Nichtzulassungsbeschwerde könne also nicht als Rechtsmittel i. S. des Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) angesehen werden. Das FG habe also eine Rechtspflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gehabt.
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob eine etwaige fehlerhafte Beurteilung des FG der Rechtsfrage, ob es zur Vorlage an den EuGH verpflichtet sei, als Verfahrensmangel oder nicht vielmehr als ein inhaltlicher Mangel der Entscheidung anzusehen ist. Denn jedenfalls hat der Senat in dem zitierten Beschluß entschieden, daß das FG, auch wenn die Revision gegen sein Urteil nur kraft Zulassung stattfindet, im Falle von Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH verpflichtet ist, und daß im Absehen von der Vorlage kein Verfahrensmangel liegt. Es besteht kein Anlaß, von dieser Entscheidung abzugehen, die, wie die Zitate im Senatsbeschluß belegen, der herrschenden Meinung entspricht. Daran vermag auch das Argument der Klägerin nichts zu ändern, die Nichtzulassungsbeschwerde sei nur rein formell als Rechtsmittel anzusehen. Es geht allein um die Frage, ob das FG ein Gericht ist, ,,dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können" (Art. 177 Abs. 3 EWGV). Daß die Nichtzulassungsbeschwerde im Wortsinn ein Rechtsmittel ist, ist nicht zweifelhaft. Für eine einschränkende Auslegung des Art. 177 Abs. 3 EWGV dahin, unter Rechtsmitteln seien nur solche zu verstehen, die auch zwangsläufig zur materiell-rechtlichen Überprüfung der Vorentscheidung führen, besteht kein Anlaß. Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde stellt sicher, daß alle materiell-rechtlichen Fragen des Gemeinschaftsrechts von grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung der Revisionsinstanz zugeführt werden können. Damit ist aber die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts innerhalb der Europäischen Gemeinschaften, die Art. 177 EWGV zum Ziel hat, in genügendem Umfang sichergestellt. Überdies wäre das FG selbst dann, wenn es als letztinstanzliches Gericht i. S. des Art. 177 Abs. 3 EWGV anzusehen wäre, berechtigt gewesen, von einer Vorlage abzusehen, da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist. Aus dem gleichen Grund ist auch der Senat nicht nach Art. 177 Abs. 3 EWGV verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415).
Ein Ermessensfehlgebrauch des FG bei seiner Entscheidung, von seiner Befugnis zur Vorlage an den EuGH nach Art. 177 Abs. 2 EWGV keinen Gebrauch zu machen, ist im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht erkennbar. Die Begründung des FG, es habe keine Zweifel hinsichtlich der zu entscheidenden Frage des Gemeinschaftsrechts, belegt hinreichend, daß das FG sein Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt hat. Fehlende Zweifel sind schon deswegen ein erheblicher Gesichtspunkt für die Entscheidung der Frage der Vorlage, da sie sogar (bei Offenkundigkeit) die Vorlagepflicht eines letztinstanzlichen Gerichts entfallen lassen können.
Fundstellen
Haufe-Index 416775 |
BFH/NV 1990, 468 |