Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
1. Mit der Behauptung, die bereits in Vorverfahren gerügten Grundrechtsverletzungen setzten sich in der angefochtenen Entscheidung “stoffgleich” fort, kann die Klägerin im Rahmen einer Anhörungsrüge keinen Erfolg haben.
2. Die gegen einen nicht in materielle Rechtskraft erwachsenden Beschluss erhobene Gegenvorstellung ist zwar statthaft; sie kann aber nur darauf gestützt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf einer gravierenden Verletzung von Grundrechten beruht oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt.
Normenkette
FGO § 133a
Tatbestand
I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. November 2008 (V B 7/08) hat der Senat eine "sofortige Beschwerde" der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 2007 (V B 118-119/06) als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung und beantragt, das Verfahren fortzuführen und ihren Anträgen auf Durchführung eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels stattzugeben.
Entscheidungsgründe
II. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind unzulässig.
1. Mit der Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nach der Rechtsprechung des BFH nur vorgebracht werden, das Gericht habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen; dies ist substantiiert darzulegen (BFH-Beschluss vom 20. September 2007 XI B 192/06, BFH/NV 2008, 85).
Danach ist die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge unzulässig. Die Zulässigkeit hätte erfordert, dass die Klägerin darlegt, aus welchen Gründen gerade die Verwerfung ihrer "sofortigen Beschwerde" als unzulässig den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Demgegenüber trägt die Klägerin lediglich vor, die bereits in dem Verfahren V B 118-119/06 gerügten Grundrechtsverletzungen wegen Nichtdurchführung eines gesetzlichen Parteiwechsels setzten sich in der Senatsentscheidung vom 4. November 2008 "stoffgleich" fort. Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin im Rahmen des § 133a FGO aber nicht gehört werden. Denn die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. September 2008 XI S 11/08, juris).
2. Die Gegenvorstellung ist gleichfalls unzulässig.
Eine Gegenvorstellung gegen einen nicht in materielle Rechtskraft erwachsenden ablehnenden Beschluss dürfte zwar neben der Anhörungsrüge (§ 133 a FGO) weiterhin statthaft sein (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFH/NV 2009, 1752). Als außerordentlicher Rechtsbehelf kann sie jedoch nur auf schwerwiegende Rechtsverstöße, also darauf gestützt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf einer gravierenden Verletzung von Grundrechten beruhe oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom 19. Mai 2008 III S 29/08, und vom 13. August 2008 III S 34/08, jeweils juris). Im Streitfall hat die Klägerin nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass dem angegriffenen Beschluss des Senats vom 4. November 2008 (V B 7/08) ein derart schwerwiegender Verstoß anhafte.
3. Die Kostenpflicht ergibt sich hinsichtlich der Anhörungsrüge aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Hinsichtlich der Gegenvorstellung ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 2266566 |
BFH/NV 2010, 226 |