Leitsatz (amtlich)
Im Abrechnungsverfahren nach § 125 AO können Einwendungen nicht berücksichtigt werden, die sich gegen die Steuerfestsetzung selbst richten. Dies gilt auch für die Rechtswirksamkeit einer das Steuerfestsetzungsverfahren betreffenden Rechtsmittelrücknahme.
Normenkette
AO §§ 125, 243; FGO §§ 72, 125
Tatbestand
Zwischen dem Revisionskläger (Steuerpflichtiger) und dem FA bestanden Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Zahlungsverpflichtungen des Steuerpflichtigen. Auf Antrag erteilte das FA dem Steuerpflichtigen einen Abrechnungsbescheid über die Einkommensteuer für 1952 bis 1964. In diesem waren für die Veranlagungszeiträume 1957 und 1959 Einkommensteuer und Kirchensteuer in Höhe von 6 753 DM bzw. 408 DM als Sollstellungen berücksichtigt. In dem sich daran anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren machte der Steuerpflichtige geltend, daß die genannten Sollstellungen deshalb unrechtmäßig seien, weil die Einkommensteuerfestsetzungen für 1957 und 1959 mangels Rechtswirksamkeit der Rücknahme der diese Veranlagungszeiträume betreffenden Rechtsmittel keine Rechtskraft erlangt hätten.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG ging davon aus, daß die Zurücknahme der Klage in den Einkommensteuersachen 1957 und 1959 wirksam und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Steuerpflichtigen nicht gerechtfertigt seien. Denn diese seien weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt.
Mit der Revision wendet sich der Steuerpflichtige nur noch gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 1957 und 1959. Die von ihm erklärte Rücknahme der Rechtsmittel beruhe auf einem Vergleichsvorschlag des FG. Dieser sei jedoch unwirksam, weil nur scheinbar eine Einigung erzielt worden sei. Die Vorstellung des Steuerpflichtigen, die er mit dem Vergleichsvorschlag des Gerichts verbunden habe, sei mit der Berufungsrücknahme und den Vorstellungen, die das FA mit dem Vergleich verbunden habe, unvereinbar. Es liege insoweit ein Dissens vor.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision des Steuerpflichtigen ist unbegründet.
Im Ergebnis tritt der Senat der Vorentscheidung bei. Im Streit befindlich ist ein Abrechnungsbescheid des FA für die Einkommensteuer 1952 bis 1964 (vgl. § 125 AO). Ein derartiger Bescheid wird im Erhebungsverfahren, nicht im Veranlagungsverfahren erteilt. Durch den Abrechnungsbescheid wird nur darüber entschieden, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, d. h. wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor Begründung der Zahlungsschuld erloschen oder der Forderungsberechtigte durch Beitreibung befriedigt worden ist. Die Begründung der Zahlungsverpflichtung ist hingegen nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheids, sie wird vorausgesetzt. Hieraus ergibt sich, daß Gründe, die gegen die Steuerfestsetzung selbst erhoben werden, nicht im Abrechnungsverfahren nach § 125 AO geltend gemacht werden können (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung, Kommentar, Anm. 2 zu § 125 AO).
Im Streitfall richtet sich die Revision ausschließlich gegen die Rechtswirksamkeit der nach § 94 AO berichtigten Einkommensteuerbescheide für 1957 und 1959. Alle die hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen, insbesondere die Rechtswirksamkeit der die Einkommensteuer 1957 und 1959 betreffenden Rechtsmittelrücknahmen können nur im Steuerfestsetzungsverfahren selbst, nicht aber im Abrechnungsverfahren nach § 125 AO überprüft werden. Ohne daß es eines Eingehens auf die Sache selbst bedarf, war daher die Revision des Steuerpflichtigen als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 68984 |
BStBl II 1970, 444 |
BFHE 1970, 400 |