Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Leistet bei einer wechselseitigen übertragung von Grundstücken der eine Vertragsteil eine so hohe Zuzahlung, daß nach den Umständen des Falles ein Grundstücksaustausch nicht mehr angenommen werden kann, so ist die Befreiungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. b GrEStG überhaupt nicht anzuwenden.
Normenkette
GrEStG § 4/1/3/b
Tatbestand
Die AG A. erwarb von den Eheleuten G. zur besseren Gestaltung von Bauland eine Grundstücksparzelle in der Größe von 34,17 ar. Als Gegenleistung gab sie ihrerseits Trennstücke (22,28 ar) im Werte von 13.368 DM hin und leistete außerdem Zuzahlungen in Höhe von mindestens 17.403 DM.
Gegenüber dem Begehren auf Freistellung von der Grunderwerbsteuer auf Grund des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) - freiwilliger Austausch von Grundstücken zur besseren Gestaltung von Bauland - betrachtete das Finanzgericht die Zuzahlung nicht als "unschädliche kleinere Ausgleichszahlungen (sogenannte Spitzenbeträge)" und hielt die Steuerforderung hinsichtlich der Zuzahlungen aufrecht, stellte aber beide Erwerbsvorgänge frei, soweit sich Grundstück und Grundstück gegenüberstanden.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.), in der der Vorsteher des Finanzamts die Auffassung vertritt, die Ablehnung eines unschädlichen Spitzenbetrags führe zur vollen Steuerpflicht, hat Erfolg.
Nach der bezeichneten Gesetzesbestimmung ist der freiwillige, von der zuständigen Behörde als zweckdienlich anerkannte Austausch von Grundstücken zur besseren Gestaltung von Bauland von der Besteuerung ausgenommen. Dem Finanzgericht ist darin beizupflichten, daß im Streitfall angesichts der Höhe der Zuzahlungen, die den Wert des hingegebenen Grundstücks sogar übersteigen, von einem unschädlichen Spitzenbetrag nicht mehr gesprochen werden kann. Es liegt kein "Austausch von Grundstücken" vor. Ist dies aber der Fall, so findet die erwähnte Befreiungsvorschrift keine Anwendung. Da auch eine andere Befreiungsvorschrift nicht Platz greift, bleibt deshalb die volle Steuerpflicht bestehen. Eine teilweise Befreiung ist im Gesetz nicht vorgesehen. So hat auch schon der Reichsfinanzhof in dem Urteil II A 259/30 vom 14. Mai 1930 (Mrozeks Kartei, GrEStG - alt - § 8 Nr. 7 Rechtssatz 14) ausgesprochen, das Tauschgeschäft dürfe nicht gespalten werden; entweder werde völlige Steuerfreiheit gewährt oder die Befreiungsvorschrift greife überhaupt nicht Platz. Das Finanzgericht kann sich auch nicht auf das Urteil des Reichsfinanzhofs II A 487/31 vom 18. März 1932 (Reichssteuerblatt - RStBl. - S. 749 = Mrozeks Kartei, a. a. O. Rechtssatz 19) berufen. In dieser Entscheidung hat der Reichsfinanzhof darauf hingewiesen, daß als Gegenstand der nur in Höhe der Zuzahlung erfolgten Besteuerung nicht die Ausgleichszahlung, sondern die übertragung des dieser Zahlung gegenüberstehenden Grundstücks hätte bezeichnet werden müssen. Daß der Reichsfinanzhof seine eben erwähnte Auffassung (entweder völlige oder gar keine Steuerbefreiung) hat aufgeben wollen, geht aus dem Urteil nicht hervor. Der Senat könnte ihm darin nicht folgen.
In der Entgegnung auf die Rechtsbeschwerde macht die AG zwar mit Recht geltend, in der Beurteilung einer Zuzahlung als Spitzenbetrag komme es auf den Gesamtinhalt des Grundstücksgeschäfts an. Es ist aber in dieser Hinsicht unerheblich, daß die Eheleute G. nicht zum Verkauf ihrer Parzelle bereit waren, sondern aus dem Sachwertdenken heraus die Abgabe der Parzelle von dem Erhalt anderweitigen Grund und Bodens abhängig machten. Wenn die AG außerdem meint, die teilweise Steuerbefreiung wäre dadurch zu erreichen gewesen, daß die Eheleute G. ihre Parzelle geteilt und den einen Teil gegen die Parzelle der AG getauscht und den anderen Teil verkauft hätten, so kann sie damit nichts erreichen. Denn bei der Natur der Grunderwerbsteuer als einer Rechtsverkehrsteuer sind die Rechtsvorgänge so zu besteuern, wie sie vorliegen, nicht so, wie sie hätten gestaltet werden können.
Fundstellen
Haufe-Index 407591 |
BStBl III 1953, 95 |
BFHE 1954, 239 |
BFHE 57, 239 |