Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss eines Großen Senats eines Bundesgerichts
Leitsatz (redaktionell)
1. Die unmittelbar gegen eine Entscheidung des Großen Senats eines Bundesgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil dem Beschwerdeführer durch diese Entscheidung kein gegenwärtiger Nachteil entsteht.
2. Die Klärung der vorgelegten Rechtsfrage durch den Großen Senat (hier: für Strafsachen des Bundesgerichtshofs) ist nur eine Teilentscheidung in einem Zwischenverfahren, die keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet. Der Beschluss des Großen Senats dient ausschließlich dem Zweck, den Inhalt des einfachen Rechts abstrakt festzustellen, während die unmittelbare Rechtswirkungen erzeugende Rechtsanwendung Sache des erkennenden Senats ist. Alleine die Entscheidung des Senats über die Revision verletzt möglicherweise Grundrechte, weil sie – gegebenenfalls in Anwendung der vom Großen Senat geklärten Rechtsgrundsätze – die Revision verwirft.
Normenkette
BVerfGG § 90; GVG § 138 Abs. 1; FGO § 11
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der gegen den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung nicht in einer die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde begründenden Weise beschwert.
1. Die unmittelbar gegen eine Entscheidung des Großen Senats eines Bundesgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil dem Beschwerdeführer durch diese Entscheidung kein gegenwärtiger Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 31, 55 ≪56≫).
a) Ungeachtet der Bindungswirkung des Beschlusses für den erkennenden Senat (vgl. hier § 138 Abs. 1 Satz 3 GVG) ist die Klärung der vorgelegten Rechtsfrage durch den Großen Senat nur eine Teilentscheidung in einem Zwischenverfahren, die für den Beschwerdeführer keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet. Der Beschluss des Großen Senats dient ausschließlich dem Zweck, den Inhalt des einfachen Rechts abstrakt festzustellen, während die unmittelbare Rechtswirkungen erzeugende Rechtsanwendung Sache des erkennenden Senats ist (vgl. BVerfGE 31, 55 ≪56≫; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Aufl. 1999, § 138 GVG Rn. 6; Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, 14. Ergänzungslieferung 2007, § 11 Rn. 79). Alleine die Entscheidung des Senats über die Revision des Beschwerdeführers verletzt diesen möglicherweise in Grundrechten, weil sie – gegebenenfalls in Anwendung der vom Großen Senat geklärten Rechtsgrundsätze – die Revision verwirft.
b) Einem Beschwerdeführer entsteht durch die Entscheidung eines Großen Senats auch nicht zwangsläufig ein Nachteil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschluss für die Entscheidung des erkennenden Senats trotz zunächst angenommener Entscheidungserheblichkeit keine Bedeutung erlangt (vgl. BverfGE 31, 55 ≪57≫; Hannich, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 138 GVG Rn. 11). Neben der allenfalls theoretischen Möglichkeit, dass der erkennende Senat die Bindungswirkung des Beschlusses des Großen Senats missachtet, ist nicht auszuschließen, dass er die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage im Nachhinein anders beurteilt beziehungsweise seine Entscheidung auf Gesichtspunkte stützt, die nicht Gegenstand des Vorlageverfahrens waren. Denkbar ist auch, dass der erkennende Senat den Beschluss des Großen Senats in einer Weise auf den konkreten Fall anwendet, die nicht zur Verwerfung der auf das ursprüngliche Protokoll gestützten Verfahrensrüge führt. Ohnehin steht erst mit Entscheidung des Revisionsgerichts fest, ob das Revisionsverfahren für den Beschwerdeführer zu bleibenden rechtlichen Nachteilen führt, die einer Überprüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren zugänglich sind. Bis zur Entscheidung über die Revision kann diese – gegebenenfalls nach Zustimmung des Gegners (vgl. § 303 Satz 1 StPO) – zurückgenommen werden (vgl. Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. November 1982 – 1 Ss 47/82 –, MDR 1983, S. 154; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 302 Rn. 6 m.w.N.; Ruß, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 302 Rn. 4). Überdies können nachträglich eintretende Verfahrenshindernisse zu einer Einstellung des Strafverfahrens durch das Revisionsgericht führen (vgl. Tolksdorf, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 206a Rn. 4; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, Einl. Rn. 150, § 206a Rn. 6 und 8).
2. Dem Beschwerdeführer entsteht durch die angegriffene Entscheidung auch kein endgültiger Nachteil, der in Anwendung der für Zwischenentscheidungen entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Oktober 2001 – 2 BvR 1198/01 –, NStZ-RR 2002, S. 45 f.) ihre Anfechtbarkeit gebieten würde. Dies gilt selbst dann, wenn es für die Endentscheidung des konkreten Strafverfahrens auf die vom Großen Senat entschiedene Rechtsfrage ankommt. Es bleibt einem Beschwerdeführer unbenommen, mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Endentscheidung (auch) eine Grundrechtsverletzung zu rügen, die seiner Ansicht nach auf der durch den Großen Senat bindend festgestellten Rechtsauslegung beruht (vgl. BVerfGE 31, 55 ≪57≫).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen
Haufe-Index 1812879 |
BFH/NV Beilage 2008, 61 |
HFR 2008, 67 |
BFH/NV-Beilage 2008, 61 |