Entscheidungsstichwort (Thema)
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unzulässiger Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (redaktionell)
Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können. Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn der BFH die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des FG zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht.
Normenkette
BVerfGG § 90 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist ungeachtet der Frage, ob sie fristgerecht eingelegt worden ist, unzulässig, denn ihr steht der in § 90 Abs. 2 Satz l BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 22, 287 ≪290 f.≫; 73, 322 ≪325≫). Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können.
Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. bereits BVerfGE 1, 13 ≪14≫).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Bundesfinanzhof als unzulässig verworfen worden. Damit hat der Beschwerdeführer nicht alle Möglichkeiten genutzt, die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen auf andere Weise zu beseitigen. Hätte der Beschwerdeführer die Nichtzulassungsbeschwerde prozessual ordnungsgemäß erhoben, hätte der Bundesfinanzhof sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sachlich auseinandersetzen müssen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1518598 |
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