Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Verzicht auf Weihnachtsgeld als Gestaltungsmissbrauch. Kindergeld
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches, volljähriges Kind besteht nicht, wenn das Kind auf ihm zustehendes, vom Arbeitgeber ohne rechtliche Verpflichtung gezahltes Weihnachtsgeld nur deswegen verzichtet hat, um dadurch die Einkunftshöchstgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu unterschreiten.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 Sätze 7, 2, 5
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist (noch), ob ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegt.
Das am 8. Februar 1981 geborene Kind des Klägers Alexander war aufgrund des Ausbildungsvertrags vom 19. Juli 1999 vom 1. September 1999 an als Auszubildender bei der Firma – beschäftigt. Für das erste Ausbildungsjahr dieses Vertrages war eine monatliche Vergütung von 1.260 DM, für das zweite Jahr eine Vergütung von 1.370 DM vereinbart. In der vom Kläger der Familienkasse mit dem Berufsausbildungsvertrag vorgelegten, nur unvollständig ausgefüllten und nicht unterschriebenen Ausbildungsbescheinigung des Arbeitgebers ist bei der Frage, ob das Kind während der Ausbildung nicht laufende Leistungen erhält, das betreffende Kästchen angekreuzt und die „Art der Leistungen” mit „Weihnachtsgeld” ohne Betrag angegeben. Nach einer Gesprächsnotiz in den Akten der Familiekasse teilte der Arbeitgeber auf eine telefonische Anfrage am 7. Juni 2000 mit, das Kind erhalte für die Zeit bis August 2000 zusätzlich zu dem monatlichen Arbeitslohn von 1.260 DM ein Urlaubsgeld von 630 DM und für die Zeit ab September 2000 ein Weihnachtsgeld von 685 DM. Für das Jahr 2000 ergab sich so nach allem ein voraussichtlicher Arbeitslohn von 16.875 DM.
Aufgrund der Angaben des Klägers zu den voraussichtlichen Werbungskosten des Kindes berücksichtigte die Familienkasse für das Jahr 2000 Werbungskosten i.H.v. 3.130 DM und gelangte so zu anrechenbaren Einkünften des Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.H.v. 13.744 DM. Da dieser Betrag die Höchstgrenze von 13.500 DM überschritt, hob sie die bis dahin wirksame Kindergeldfestsetzung für das Kind für die Zeit ab Januar 2000 auf. Den Einspruch hiergegen wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 14. September 2000 zurück.
Mit der Klage machte der Kläger wie schon im Einspruchsverfahren zunächst nur höhere Werbungskosten geltend, wodurch die Höchstgrenze von 13.500 DM überschritten seien. Mit Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 16. Februar 2001 wies das Gericht die Klage ab. Hierauf beantragte der Kläger mündliche Verhandlung und machte unter Vorlage der Ablichtung einer Lohnbescheinigung des Arbeitgebers des Kindes erstmals geltend, der Arbeitslohn im Jahr 2000 habe nur 16.190 DM betragen; nachdem es sich wohl bei dem Weihnachtsgeld um eine freiwillige Leistung handle und er entsprechend sich mit dem Arbeitgeber abgesprochen habe, habe er auf das Weihnachtsgeld verzichtet.
Auf die schriftlichen Anfragen des Gerichts vom 27. November 2001 und vom 21. Dezember 2001 teilte der Arbeitgeber des Kindes des Klägers mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 und 6. Januar 2002 mit, das Kind habe freiwillig auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2000 verzichtet; seine telefonische Auskunft gegenüber der Familiekasse sei zu diesem Zeitpunkt (7. Juni 2000) richtig gewesen, da er davon ausgegangen sei, dass er wie im Jahr 1999 ein anteiliges Weihnachtsgeld auszahlen werde; dies sei durch den Verzicht hinfällig geworden, da es sich bei der Weihnachtsgeldzahlung um eine freiwillige Zahlung gehandelt habe; das Weihnachtsgeld sei im Jahr 2000 an die Arbeitnehmer bezahlt worden und wäre ohne die Verzichtserklärung auch an das Kind des Klägers in der angegebenen Höhe bezahlt worden. Der Arbeitgeber legte die Ablichtung eines von ihm verfassten an das Kind Alexander gerichteten Schreibens vom 6. Dezember 1999, von beiden unterschrieben, folgenden Inhalts vor:
„Mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes weisen wir darauf hin, dass es sich hierbei um eine freiwillige, stets widerrufliche Leistung unseres Hauses handelt. Wir behalten uns in Zukunft vor, das Weihnachtsgeld der Höhe nach zu verändern oder ggf. diese Leistung nicht zu gewähren”.
Außerdem legte er die Ablichtung eines Schreibens des Kindes des Klägers mit Datum vom 2. Januar 2001 vor, wonach dieses erklärte:
„Herr verzichtet freiwillig auf das Weihnachtsgeld”.
Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Bescheid des Arbeitsamts vom 21. Juli 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 14. September 2000 aufzuheben.
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf ihren Schriftsatz vom 19. Juni 2000 wird verwiesen.
Durch Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2001 wurde die Streitsache auf den Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage kann keine...