Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des eine frühere, zwischenzeitlich auf den Organträger verschmolzene Organgesellschaft betreffenden Umsatzsteuerbescheids gem. § 174 Abs. 4 AO nach zwischenzeitlich unzutreffender Erfassung eines berichtigten Vorsteuerabzugs in einem für ein Folgejahr gegenüber dem früheren Organträger ergangenen Umsatzsteuerbescheid. verschmelzungsbedingter Rechtsnachfolger und der auf ihn verschmolzene Rechtsvorgänger nach der Verschmelzung im Verhältnis zueinander keine „Dritten” i. S. d. § 174 Abs. 5 AO. Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Zurückstellen der Einspruchsbearbeitung unter Hinweis auf ein ähnliches Einspruchsverfahren einer anderen Organgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der frühere umsatzsteuerliche Organträger den Vorsteuerabzug, den eine damalige, zwischenzeitlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den Organträger verschmolzene Organgesellschaft vor Begründung der umsatzsteuerlichen Organschaft aus einer infolge des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerpflichtigen Grundstückslieferung in Anspruch genommen hatte, wegen eines späteren Widerrufs des Verzichts auf die Steuerbefreiung durch den Grundstücksveräußerer zunächst im Jahr des nachträglichen Verzichts berichtigt, wurde diese Berichtigung später aber aufgrund eines Antrags des (früheren) Organträgers in einem geänderten Umsatzsteuerbescheid wieder rückgängig gemacht, weil die umsatzsteuerlichen Folgen des nachträglichen Widerrufs des Verzichts auf die Umsatzbefreiung nach der zwischenzeitlich ergangenen BFH-Rechtsprechung nicht für das Jahr des Widerrufs, sondern rückwirkend für das Jahr der Grundstückslieferung zu ziehen seien, so ist das FA nach § 174 Abs. 4 S. 1 und 4 i. V. m. § 174 Abs. 3 S. 1 AO berechtigt, gegenüber dem früheren Organträger als dem verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolger der früheren Organgesellschaft den geggenüber der Orangesellschaft ergangenen, bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr der Grundstückslieferung trotz des schon lange zurückliegenden Ablaufs der regulären Festsetzungsfrist zu ändern und den damals in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug aus der Grundstückslieferung rückgängig zu machen.
2. Ist nach Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft die bisher an der Organschaft beteiligte Organgesellschaft auf die Organträgerin nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwStG verschmolzen worden und damit untergegangen und ist nunmehr die bisherige Organträgerin verschmelzungsbedingt Gesamtrechtsnachfolgerin der Organgesellschaft, so ist nur noch eine Rechtsperson vorhanden; die frühere Organgesellschaft ist nach der Verschmelzung im Verhältnis zur früheren Organträgerin daher nicht „Dritte” i. S. d. § 174 Abs. 5 AO.
3. Hat das FA ohne Mitteilung eines ausreichenden Grundes nach rund zwei Jahren immer noch nicht über den Einspruch des Organträgers gegen einen eine Organgesellschaft betreffenden Umsatzsteuerbescheid entschieden, kann zulässigerweise eine Untätigkeitsklage erhoben werden. Der Hinweis des FA auf ein „paralleles” Einspruchsverfahren betreffend eine andere Organgesellschaft ist jedenfalls dann keine ausreichende Begründung für eine über sechs Monate hinausgehende Bearbeitungsdauer des Einspruchs, wenn in dem vermeintlichen Parallelverfahren letztendlich zwar ähnliche, nicht aber parallele Rechtsfragen entscheidungserheblich waren.
Normenkette
AO § 174 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Sätze 1, 3-4, Abs. 5, § 45; UStG 1991 § 2 Abs. 2 Sätze 1-3, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9 Abs. 1; FGO § 46 Abs. 1 S. 2; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die zwecks Rückgängigmachung eines ungerechtfertigt in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs erfolgte, von ihr aus Gründen des Eintritts der Festsetzungsverjährung indes für ausgeschlossen gehaltene Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 1991.
Die Klägerin ist eine in L. geschäftsansässige, beim Amtsgericht – AG-K. unter der Handelsregisternummer HRA … eingetragene Kommanditgesellschaft – KG –. Laut Handelsregistereintrag vom 8. September 2003 ist auf die Klägerin aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 31. Juli 2003 unter anderem eine zuvor in L. geschäftsansässige, seinerzeit beim AG K. unter der Handelsregisternummer HRB … eingetragene Hotel M. Grundstücks GmbH – folgend: M-G-GmbH – verschmolzen worden. Die Klägerin als Organträgerin bildet seit dem 1. Februar 1995 mit mehreren anderen Organgesellschaften, u.a. einer D. GmbH – fortan: D-GmbH – als Rechtsnachfolgerin einer Hotel M. (Betriebs-) GmbH L. – fortan: M-GmbH – und der M-G-GmbH eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft. Einer der Mitgeschäftsführer der Komplementärin der Klägerin war seit dem 1. Juli 2000 zugleich einer der Geschäftsführer der M-G-GmbH.
Ende Dezember 1991 veräußerte die M-GmbH der M-G-GmbH ihre (Hotel-)Immobilie. Sie verzichtete hierbei auf die Umsat...