Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Freistellung vom Steuerabzug
Leitsatz (redaktionell)
1) Im Klageverfahren gegen die Aufhebung eines Freistellungsbescheids vom Steuerabzug sind sowohl der Vergütungsgläubiger als auch der Vergütungsschuldner subjektiv klagebefugt. Der Vergütungsgläubiger ist klagebefugt, weil er durch Vorlage eines Freistellungsbescheids gegen einen Haftungsbescheid vorgehen könnte.
2) Einem beschränkt Steuerpflichtigen in der Schweiz, der Fernsehübertragungsrechte bei Sportveranstaltungen im Inland erwirbt und diese an einen inländischen Rundfunkanbieter gegen Zahlungen zur Ausübung überlässt, steht ein Anspruch auf Erlass einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG zu. Denn dabei handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Rechts i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die nach Art. 12 Abs. 1 DBA-Schweiz nicht in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen.
3) Die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten in Gestalt des Host-Broadcastings führt nicht zu gewerblichen Einkünften, die gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 d) EStG durch sportliche Darbietungen im Inland oder deren Verwertung erzielt würden. Denn die Einräumung der Möglichkeit des Filmens einer Sportveranstaltung stellt noch keine "Verwertung" dar.
4) Zahlungen des Inländers an den beschränkt Steuerpflichtigen stellen "Lizenzgebühren" i.S.d. Art. 12 DBA-Schweiz dar, die nur im Sitzstaat des beschränkt Steuerpflichtigen (hier: Schweiz) besteuert werden können.
Normenkette
EStG § 50a Abs. 4 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nrn. 2 d, 6; DBA-Schweiz Art. 17 Abs. 1 S. 2; DBA-Schweiz Art. 12; FGO § 40 Abs. 2; EStG § 50d Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten um die Freistellung von Vergütungen vom inländischen Steuerabzug, welche die „XYZ” – XYZ – über die Klägerin zu 2) an den in der Schweiz ansässigen Kläger zu 1) im Zusammenhang mit der Übertragung von inländischen Sportereignissen im Fernsehen „Fernsehübertragungsrechte”) leistet.
Streitentscheidend ist, welche Leistungen des Klägers zu 1) mit diesen Zahlungen vergütet werden und wie diese Leistungen rechtlich zu qualifizieren sind. Bei der Frage nach der rechtlichen Qualifikation ist insbesondere streitig, ob es sich bei der entgeltlichen Gestattung von Live-Übertragungen um die Vergabe eines „Rechtes” bzw. einer „Lizenz” oder die „Verwertung” einer sportlichen Darbietung handelt.
I.
1. Die „ABC – ABC – der Kläger zu 1) – ist ein Branchenverband von Hörfunk- und Fernsehanstalten in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins i.S.d. Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Klägers zu 1) befindet sich in D, Schweiz. Der Kläger zu 1) ist als „Internationale Hilfsgesellschaft” – d.h. Gesellschaft, die in der Schweiz keine Handles- oder Fabrikationstätigkeit entfaltet – von der Ertragsteuer in der Schweiz befreit.
Rechtsgrundlage des Klägers zu 1) ist seine Satzung. Mitglieder des ABC sind die europäischen … Sendeanstalten. Nach Artikel 2 der Satzung soll der ABC die Interessen seiner Mitglieder bei Programmfragen sowie in rechtlichen, technischen und anderen Angelegenheiten wahrnehmen. Insbesondere fördert der ABC den Austausch von Radio- und Fernsehprogrammen sowie jede andere Form der Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern. Der ABC unterstützt seine „aktiven”) Mitglieder zudem bei Verhandlungen aller Art oder führt auf deren Auftrag selbst Verhandlungen (Art. 2 § 2 (b) (iv) Satzung). Nach den Satzungsbestimmungen soll dies im Namen der Mitglieder geschehen. Die Kläger haben als Beispiel die Vereinbarung zwischen dem ABC und der EFG –EFG–, Bl. 133 ff. GA – Übersetzung Bl. 414 ff. GA – im Weiteren: „Mustervertrag”) vom 20.07.1999 vorgelegt, welche unbestritten als repräsentativ gelten kann; danach werden tatsächlich die Verträge im Namen des ABC selbst geschlossen
In der Praxis besteht eine der Hauptaufgaben des ABC darin, Fernsehrechte von Sportereignissen mit europaweitem Interesse vom Veranstalter zu erwerben und hierbei die Finanzkraft der … Rundfunkanstalten zu bündeln.
2. Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus verbindlichen Einzelregelungen (Ausführungsbestimmungen) für die Mitglieder, bei denen es sich im hier interessierenden Zusammenhang handelt um die „ABC Sports Rights an Acquisitions Rules” (∼ Regel und Verfahrens des gemeinsamen Sportrechterwerbs), die „Rules on Sharing of Transmission Rights unter Eurovision Sports Agreements” (∼ Regeln zur Aufteilung der Übertragungsrechte) sowie Abreden über „Sharing of rights fee by Administrative Council decision” (∼ Aufteilung der Lizenzkosten).
Das vom ABC, dem Kläger zu 1), getragene sog. „ABC-system” regelt grenzübergreifend Erwerb und Nutzung von Fernsehübertragungsrechten innerhalb der Gemeinschaft. Dieses System beruht auf der Verpflichtung der Mitglieder, sich gegenseitig ihre Berichterstattung über wichtige Ereignisse sowie ihre aktuellen Berichte und ihre Berichterstattung über sp...