Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein Arbeitnehmer bei vereinbartem monatlichem Lohnzahlungszeitraum während des Kalendermonats mit dem Arbeitslohn in Deutschland steuerpflichtig oder endet seine Steuerpflicht während des Kalendermonats, ist der Steuerabzug auf der Basis der Lohnsteuertagestabelle durchzuführen.
Normenkette
EStG § 39d Abs. 3, 3 S. 4, § 42d Abs. 1, 1 Nr. 1, § 39b Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie die von der Klägerin als Arbeitgeberin einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer zu berechnen ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine juristische Person abc-Rechts. Ihre Zweigniederlassung ist seit dem 9. Dezember 1992 im Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragen. Die lohnsteuerliche Betriebsstätte befindet sich in X. Sie erfaßt sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Arbeitnehmer, das waren im streitbefangenen Zeitraum ca. 4.800 Personen. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausführung von Bauleistungen im Rahmen von Subunternehmerverträgen. Dabei handelt es sich insbesondere um Montage-, Isolier- und Betonbauarbeiten im Rahmen von Werkverträgen.
Die Klägerin beschäftigt ausschließlich abc-Arbeitnehmer, die von ihr in die Bundesrepublik Deutschland entsandt werden. Die entsandten Arbeitnehmer verfügen über einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Klägerin. Darüber hinaus verfügen sie über einen sogenannten befristeten Arbeitsvertrag für einen Auslandseinsatz in der Bundesrepublik Deutschland. Die Arbeitnehmer wurden nach ihrem Auslandseinsatz in der Bundesrepublik Deutschland bei der Klägerin in abc weiterhin beschäftigt. Wegen der vertraglichen Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 11. Februar 1997 (Bl. 19 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Wenn die Arbeitnehmer während eines laufenden Kalendermonats von abc nach Deutschland kamen, erfolgte die Abrechnung für das in abc erarbeitete Gehalt zeitanteilig. Ebenso wurde zeitanteilig der in Deutschland erzielte Arbeitslohn ermittelt. Berechnet und ausgezahlt wurde er in DM. Die Arbeitnehmer erhielten sowohl in abc wie auch in Deutschland einen Monatslohn.
Das Finanzamt … führte für den Zeitraum 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1993 bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Dabei wurde u. a. festgestellt:
Die Klägerin versteuerte die gezahlten Löhne jeweils nach der Monatslohnsteuertabelle, und zwar auch für die Monate der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Tätigkeit im Laufe des Monats aufgenommen oder beendet wurde.
Der Lohnsteuer-Außenprüfer vertrat demgegenüber die Auffassung, daß für diese Lohnzahlungszeiträume der Steuerabzug auf der Basis der Lohnsteuertagestabelle vorzunehmen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 17 des Lohnsteuer-Außenprüfungsberichts vom 28. März 1994 Bezug genommen.
Der Beklagte folgte den Ergebnissen der Lohnsteuer-Außenprüfung und nahm die Klägerin mit Haftungsbescheid vom 14. April 1994 für zu gering einbehaltene Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Haftung. Die Höhe der Haftungsbeträge ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Der gegen den Haftungsbescheid eingelegte Einspruch hatte, soweit er sich gegen die Ermittlung der einzubehaltenen und abzuführenden Lohnsteuer nach der Lohnsteuertagestabelle anstatt der Lohnsteuermonatstabelle richtete, keinen Erfolg. Der Beklagte wies insoweit den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 1996 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
Für Lohnzahlungszeiträume, für die Lohnsteuertabellen nicht aufgestellt seien, ergebe sich die Lohnsteuer gemäß § 39b Abs. 4 EStG aus den mit der Zahl der Kalendertage oder Wochen dieser Zeiträume vervielfachten Beträge der Lohnsteuertagestabelle oder -wochentabelle. Dies gelte auch, wenn ein Arbeitsverhältnis während des Laufs eines Lohnzahlungszeitraums begonnen oder beendet werde. Die in die Bundesrepublik Deutschland entsandten Arbeitnehmer seien zwar weiterhin Angestellte der Unternehmenszentrale in Y gewesen, gleichwohl sei zu abc-Recht befristete Arbeitsverträge für den jeweiligen Zeitraum geschlossen worden seien. In diesen Verträgen sei die Zahlung eines Monatslohns vereinbart worden. Lohnzahlungszeitraum im steuerlichen Sinne sei deshalb der Kalendermonat. Soweit die auswärtige Tätigkeit nicht am Monatsersten begonnen bzw. am Monatsletzten beendet worden sei, lägen keine monatlichen Lohnzahlungszeiträume vor.
Zum gleichen Ergebnis gelange man, wenn man unterstelle, daß trotz der zusätzlichen Vereinbarung ein einheitlicher unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen den Arbeitnehmern und der abc-Unternehmenszentrale vorgelegen habe. Bei der Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums im Monat der Aufnahme oder Beendigung der Tätigkeit sei entscheidend auf den Beginn bzw. das Ende der bes...