Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer-Voranmeldung 03, 04/1994
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Software-Umsätze der Klägerin (Klin) dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen.
Die Klin vertreibt sog. … für verschiedene PC-Betriebssysteme (DOS, Windows, Macintosh). Diese als einheitliches Paket an die Nutzer entgeltlich abgegebenen „Kits” bestehen einerseits aus einem Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms (Software) gespeichert auf einem Speichermedium bzw. Datenträger (Diskette) und einem Benutzerhandbuch (Ringordner). Software und Benutzerhandbuch werden von der US-amerikanischen Muttergesellschaft hergestellt und über die Klin in der Bundesrepublik vertrieben. Die Software hat die Bezeichnung Compu-Serve Information Manager.
Das von der Klin vertriebene Computerprogramm ist eine Software, die ein benutzerfreundliches Anwendungsprogramm darstellt, welches es dem Anwender ermöglicht, im Rahmen seiner Mitgliedschaft die möglichen Funktionen des von der Muttergesellschaft der Klin etablierten Netzwerks zu nutzen. So kann der Benutzer damit z. B.
- sich automatisch in das Netzwerk einwählen, als berechtigter Nutzer identifizieren, mit jeder beliebigen Informationsquelle (Datenbank) verbinden lassen und mit der entsprechenden Datenbank kommunizieren, z. B. Suchabfragen durchführen, Datenbestände von dort auf seinen Computer kopieren oder Daten einspeisen
- ohne mit dem Netzwerk in Verbindung zu stehen elektronische Nachrichten, Fax- oder Telexnachrichten erfassen, um sie anläßlich der nächsten Verbindungsaufnahme an andere Teilnehmer (auch an Mitglieder anderer Computernetzwerke) bzw. jeden beliebigen Fax- oder Telexanschluß auf der Welt zu übermitteln; die Software ermöglicht auch eine nach eigenen Vorstellungen des Benutzers strukturierte elektronische Ablage erhaltener oder versandter Nachrichten
- in Verbindung mit dem Netzwerk stehend über die Tastatur mit den anderen Teilnehmern unmittelbar kommunizieren und gewünschtenfalls diese Kommunikation auf Datenträger aufzeichnen.
Das Benutzerhandbuch beschreibt die Fähigkeiten des Programms und seine Nutzungsmöglichkeiten, führt in die Anwendung des Programms ein und bietet einen Überblick über den Einsatz des Programms bei der Nutzung bestimmter Datenbanken, mit denen Verbindung aufgenommen werden kann.
Software und Benutzerhandbuch werden von der US-amerikanischen Muttergesellschaft geschaffen und in den USA auf Datenträger vervielfältigt. Das Programm wie auch das Benutzerhandbuch sind in den USA aufgrund Bundesrechts urheberrechtlich geschützt.
Die Klin hat für den Voranmeldungszeitraum März 1994 37.338 DM und für den Voranmeldungszeitraum April 1994 15.986 DM Umsätze betreffend Software mit einem USt-Satz von 7 v.H. gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG angemeldet.
Das Finanzamt (FA) hat die gemeldeten Software-Umsätze abweichend von der Klin dem Steuersatz von 15 % unterworfen und mit USt-Vorauszahlungsbescheid vom 29.6.1994 die USt-Vorauszahlung für den Monat März 1994 auf einen Erstattungsbetrag von 20.440 DM und mit Bescheid vom 18.7.1994 die USt-Vorauszahlung für den Monat April auf 75.352 DM festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1994 – bei Gericht eingegangen am 29. Juli 1994 – hat die Klin ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens Klage gegen die vorgenannten Bescheide erhoben.
Sie trägt vor, die mit der Überlassung von Software und Benutzerhandbuch ausgeführte Gesamtleistung stelle eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG dar, die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H. unterliege.
Die Klin beantragt,
unter Änderung der Vorauszahlungsbescheide vom 29.6.1994 und vom 18.7.1994 die USt-Vorauszahlung für den Monat März 1994 auf einen Erstattungsbetrag von 23.427,10 DM und die USt-Vorauszahlung für den Monat April 1994 auf 74.073,20 DM festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hauptbestandteil der einheitlichen und wirtschaftlichen Gesamtleistung der Klin sei die Überlassung von Software zur Benutzung, was urheberrechtlich nicht geschützt sei. Daher sei die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG im Streitfall nicht anwendbar Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des FA, die FG-Akte 3 K 22355/94 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist zulässig. Das FA hat der als Sprungklage fristgerecht erhobenen Klage mit Schriftsatz vom 25. August 1994 und damit innerhalb eines Monats nach Klagezustellung zugestimmt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei der Überlassung der Kommunikationssoftware in Verbindung mit dem Benutzerhandbuch durch die Kl in an die Anwender um eine einheitliche sonstige Leistung handelt, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. ...