Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe der Feststellungserklärungen
Leitsatz (redaktionell)
Prozessuale Willenserklärungen sind in gleicher Weise wie Willenserklärungen im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches der Auslegung zugänglich und bedürftig. Dabei ist nicht am buchstäblichen Sinn der Erklärung zu haften. Dementsprechend kann auch durch Auslegung ermittelt werden, wer Kläger ist. Eine Auslegung setzt jedoch voraus, dass die Klägerbezeichnung nicht eindeutig ist.
Normenkette
BGB § 133; FGO §§ 47 Abs. 2, 115 Abs. 2 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe der Feststellungserklärungen 1999 bis 2001.
Klägerin ist die GmbH & CO. KG A. Deren Komplementärin ist die GmbH A. Frau AA ist Kommanditistin der KG und Geschäftsführerin der GmbH. Die GmbH & CO. KG A gehört zur Unternehmensgruppe A und unterliegt als Großbetrieb laufend der Betriebsprüfung. Eine turnusmäßige Betriebsprüfung für die Zeiträume 1999 bis 2002 war im Laufe des Kalenderjahres 2004 geplant.
Da die Klägerin die Feststellungserklärungen für die Jahre 1999 bis 2001 zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen trotz Aufforderung nicht beim Finanzamt einreichte, erinnerte das Finanzamt die Geschäftsführerin –Frau AA– mit Schreiben im maschinellen Mahnverfahren und erneut mit Schreiben vom 09.05.2003 an die Abgabe der Feststellungserklärungen 1999 bis 2001. Es forderte sie auf, die Erklärungen bis spätestens 10.06.2003 vorzulegen und wies u.a. darauf hin, dass zur Abgabe der Steuererklärungen ein Zwangsgeldverfahren durchgeführt werden könne. AA teilte mit Schreiben vom 10.06.2003 dazu mit, dass aus vorangegangenen Betriebsprüfungen keine Abschlüsse vorhanden seien und deshalb die endgültige Erstellung von Erklärungen nicht möglich sei; außerdem seien alle Vorauszahlungen fristgerecht bezahlt worden.
Nach Rücksprache mit dem Betriebsprüfer gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass spätestens seit Ende April 2003 keine Hindernisse bestanden hätten, die Bilanz 1999 für das Unternehmen zu erstellen. Denn der Klägerin bzw. den Ehegatten A sei von der Betriebsprüfungsstelle am 17.04.2003 ein geänderter Zwischenbericht für die Jahre 1995 bis 1998 mit angepassten Bilanzansätzen übersendet worden (vgl. Aktenvermerk vom 27.06.2003).
Nachdem in der Folgezeit die angeforderten Feststellungserklärungen nicht eingingen, drohte das Finanzamt Frau AA mit Bescheiden vom 30.06.2003 Zwangsgelder wegen Nichtabgabe der Feststellungserklärung für 1999 i.H.v. von 5.000 €, für 2000 i.H.v. 3.800 € und für 2001 i.H.v. 2.500 € an. Die Geschäftsführerin der Klägerin, AA, wurde darin nochmals aufgefordert, die Steuererklärungen bis nunmehr spätestens zum 04.08.2003 einzureichen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung ein Zwangsgeld festgesetzt wird. Die Schreiben bzw. die Bescheide über die Androhung der Zwangsgelder waren an Frau AA adressiert.
Gegen die Androhungsverfügungen legte Frau AA mit Fax vom 04.08.2003 Einsprüche ein.
Die Einspruchsverfahren wegen der Androhung des Zwangsgeldes in den Bescheiden vom 30.06.2003 blieben ohne Erfolg. Das Finanzamt hat die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom 25.10.2005, die an AA gerichtet waren, als unbegründet zurückgewiesen. Die Feststellungserklärungen waren am 29.12.2003 für 1999 und 2000 sowie am 23.01.2004 für 2001 beim Finanzamt eingereicht worden.
Dagegen hat die Klägerin –die GmbH & CO. KG A– Klage erhoben und beantragt, die Bescheide über die Androhung von Zwangsgeldern wegen der Nichtabgabe der Feststellungserklärungen 1999, 2000 und 2001 vom 30.06.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 25.10.2005 aufzuheben. Die Klage wurde auf einem Briefbogen der GmbH & CO. KG A erhoben und bezeichnet als Klage der GmbH & CO. KG A, vertreten durch AA.
Weitere Schriftsätze der Klägerin gingen innerhalb der Klagefrist nicht ein.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Androhung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe der Feststellungserklärungen 1999 bis 2001 sei fehlerhaft. Da die Betriebsprüfung für die Jahre 1994 bis 1998 nicht abgeschlossen gewesen sei, hätten die Anschlusssteuererklärungen für die Folgejahre nicht erstellt werden können. Ursache für die verspätete Abgabe seien auch falsche Steuerbilanzen des Steuerbüros B wegen Rückstellungen für Werkzeugkosten gewesen. Außerdem seien stets die Vorauszahlungen geleistet worden. Das Finanzamt habe dadurch und auch durch die seit 1981 stattfindenden durchgängigen Betriebsprüfungen immer den Überblick über die steuerlichen Verhältnisse im Unternehmen gehabt. Es habe somit für keine Steuerart ein Grund zur Eile und zu Zwangsmaßnahmen bestanden.
Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es trägt unter Berücksichtigung der Einspruchsentscheidungen vom 25.10.2005 im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Klage erscheine bereits unzulässig, da die Verwa...