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Frotscher/Geurts, EStG § 32b Progressionsvorbehalt / 5.4 Ausdrückliche Regelung im DBA oder im internationalen Abkommen erforderlich?

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 52

Zweifelhaft war in der Vergangenheit, ob der Progressionsvorbehalt für ausl. Einkünfte nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 – 5 EStG nur anwendbar ist, wenn das jeweilige DBA oder internationale Abkommen die Berücksichtigung der steuerfreien (ausl.) Einkünfte bei der Ermittlung der Progressionsstufe für die inländischen Einkünfte vorsieht, oder ob die Anwendung des Progressionsvorbehalts auch ohne eine solche Regelung in dem Abkommen möglich ist.[1]

Zwar hat das BVerfG[2] entschieden, dass ein Progressionsvorbehalt nur angewendet werden darf, wenn dies in dem jeweiligen Abkommen vereinbart ist, begründet dies aber ausdrücklich damit, dass das EStG (zum damaligen Zeitpunkt) keine Bestimmung enthalte, wonach der Steuersatz unter Einbeziehung der aufgrund internationaler Verträge steuerfreien Bezüge in die Bemessungsgrundlage zu ermitteln sei. Da § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG jetzt eine solche Vorschrift darstellt, muss diese Frage erneut untersucht werden.[3]

 

Rz. 53

Der Wortlaut des § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG war unklar (in der alten Fassung bis Vz 2006, s. Rz. 59). Ursprünglich war die Anwendung des Progressionsvorbehalts nicht von einer Zulassung in einem DBA oder sonstigen Abkommen abhängig, sondern hatte immer zu erfolgen, wenn Einkünfte nach einem internationalen Abkommen steuerfrei zu lassen waren.[4] Durch G. v. 22.12.1989[5] wurde der Tatbestand des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG erweitert um Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind. Dabei wurde zwischen den beiden Fällen eine klare Trennung gezogen. Ausl. Einkünfte, die nach DBA steuerfrei waren, unterlagen dem Progressionsvorbehalt ohne weitere Voraussetzung; Einkünfte, die nach einem sonstigen Abkommen steuerfrei waren, unterlagen dem Progressionsvorbehalt nur, wenn dieses Abko...

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